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Mutterschutz in Österreich: Acht Wochen Sicherheit für Mutter und Kind

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Mutterschutz

©Elke Mayr
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Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt für werdende Mamas der sogenannte Mutterschutz. In Österreich gilt er für alle Frauen. Nach der Geburt des Kindes dauert die Schutzfrist weitere acht Wochen an, bei einem Kaiserschnitt noch länger. Während des Mutterschutzes gibt es Wochengeld, das man bereits im Voraus berechnen kann. Es gilt absolutes Beschäftigungsverbot.

Für wen gilt der Mutterschutz in Österreich?

Der Mutterschutz hat in Österreich eine lange Geschichte. Bereits 1885 wurde er zum ersten Mal eingeführt – Mütter konnten vier Wochen nach der Geburt zu Hause bleiben. Das war damals allerdings eine Kann-Bestimmung und kaum eine Frau konnte es sich leisten, auf den Lohn zu verzichten. Heute sind die Bedingungen wesentlich besser und vor allem gesetzlich vorgeschrieben.

Im Gegensatz zu den Anfängen des Mutterschutzes gilt er prinzipiell für alle Arbeitnehmerinnen in Österreich, vollkommen egal, woher die Mutter kommt, denn allein das Arbeitsverhältnis sichert dieses Recht zu. Wir wären aber nicht in Österreich, wenn es nicht Ausnahmen geben würde: für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt dieses Gesetz nicht.

Wann und wie lange gilt in Österreich der Mutterschutz?

Die Schutzfrist bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen in den letzten acht Wochen vor der Geburt sowie acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt bzw. bei einem Kaiserschnitt erhöht sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen.

Wenn ein gesundheitlicher Grund vorliegt – der muss allerdings von einem Facharzt bestätigt werden – kann der Mutterschutz auch deutlich länger dauern. Das hängt dann von den individuellen Gegebenheiten ab.

Wie wird der Mutterschutz berechnet?

Die acht Wochen vor der Geburt werden ausgehend vom errechneten Geburtstermin festgelegt. Dieser findet sich im Mutter-Kind-Pass.

Wozu dient der Mutterschutz?

Jede Schwangere weiß: Wenige Wochen vor der Geburt wird der Alltag immer mühsamer. Und auch wenn man sich fit und gesund fühlt, die Belastungen nehmen zu. Auch die ersten Wochen nach der Geburt (Wochenbett) stellen sowohl seelisch als auch körperlich eine enorme Belastung dar. Daher dient das Mutterschutzgesetz dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter und dem Schutz der Neugeborenen. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Schutzbestimmungen einzuhalten.

Wie wirkt es sich auf den Mutterschutz aus, wenn das Baby früher kommt/später kommt?

Sollte der neue Erdenbürger unbedingt früher als vom Arzt errechnet auf die Welt kommen wollen, werden die acht Wochen nicht eingehalten werden können. Diese Zeit wird dann nach der Entbindung auf die 8-wöchige Schutzfrist angerechnet – Frau darf also länger als acht Wochen zu Hause bleiben (allerdings maximal 16 Wochen). Kommt das Kind später, bleibt es bei den acht Wochen nach der Geburt.

Wie viel Geld bekommt man im Mutterschutz? (Wie kann man das berechnen?)

Grundlage für die Berechnung des Wochengeldes ist der Nettoarbeitsverdienst aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes. Ganz einfach ist die Berechnung nicht, denn: Dazu kommt ein Aufschlag für die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Dieser Aufschlag beträgt 14 Prozent, wenn die Sonderzahlung einem Monatsentgelt pro Jahr entspricht. Bei zwei Monatsentgelten sind es 17 Prozent. Entsprechen die Sonderzahlungen mehr als zwei Monatsentgelten pro Jahr, beträgt der Aufschlag 21 Prozent.
Wenn man vor dem Mutterschutz Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, erhält man den bisherigen Betrag plus einen Zuschlag von 80 Prozent.

Wer schon Kinderbetreuungsgeld bezieht, erhält ein tägliches Wochengeld in der Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes, sofern man vor dem aktuellen Kinderbetreuungsgeld Wochengeld bezogen hat.

Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung erhalten einen festen Betrag als tägliches Wochengeld von derzeit EUR 10,35.

Es ist also kompliziert und viel hängt von den persönliches Gegebenheiten ab. Am besten informiert man sich bei seiner Krankenkasse, dort bekommt man alle Informationen.

Hier findet man den Kontakt bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Auch die notwendigen Unterlagen kann man dorthin schicken.

Wer bezahlt das?

Während des Mutterschutzes erhält man von der Krankenkasse Wochengeld. Der Arbeitgeber bezahlt in diesem Zeitraum weder Gehalt noch Lohn.

Wann/wie beantragt man in Österreich Mutterschutz? (Anleitung)

Der Prozess beginnt damit, dass man dem Arbeitgeber die Schwangerschaft melden muss, sobald man davon Kenntnis hat. Falls man es verzögert tut, hat es keine rechtlichen Konsequenzen. Im eigenen Interesse sollte man es aber trotzdem zeitnah tun, denn die gesetzlichen Vorschriften (auch z.B. das Kündigungsverbot) greifen natürlich nur dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß.

Innerhalb der vierten Woche vor Beginn des Beschäftigungsverbots (acht Wochen vor dem Geburtstermin) muss man den Arbeitgeber auf den Beginn des Mutterschutzes aufmerksam machen.

  • Beantragen muss man das Wochengeld bei der zuständigen Krankenkasse. Dazu braucht man eine ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins

  • wenn man berufstätig ist: Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld (diese schickt der Arbeitgeber an die Krankenkasse)

  • bei vorzeitigem Beschäftigungsverbot muss man das fachärztliche Zeugnis einer Fachärztin bzw. eines Facharztes für Frauenheilkunde oder Innere Medizin oder das ärztliche Zeugnis der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes oder eines Arbeitsinspektorats an die Krankenkasse schicken

  • die Bankverbindung (IBAN)

Urlaubsanspruch im Mutterschutz?

In der Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz entsteht kein Urlaubsanspruch, wohl aber während der Schutzfrist. Diese – üblicherweise 16 Wochen – werden also bei der Entstehung des Urlaubsanspruchs ganz normal wie Arbeitszeit betrachtet. Urlaub während des Mutterschutzes zu nehmen ist nicht erforderlich, da jeder Frau diese Zeit von Gesetz wegen als arbeitsfrei zusteht.

Was darf man nicht im Mutterschutz?

Ganz klar darf man eines nicht während des Mutterschutzes – und das ist arbeiten. Auch wenn man sich fit und gesund fühlt, es besteht für die Dauer des Mutterschutzes ein absolutes Beschäftigungsverbot! Eine Verletzung dieser Bestimmung ist für den Arbeitgeber mit Geldstrafen bedroht.

Beschäftigungsverbot – was heißt das? Wofür gilt es?

Das Beschäftigungsverbot ist klar und eindeutig. Innerhalb der Schutzfrist darf eine Frau nicht beschäftigt werden, nicht halbtags, nicht „nur für ein paar Stunden“, sondern absolut nicht. Diese Fristen gelten für alle Frauen. Bei gesundheitlichen Problemen spricht man dann vom individuellen Beschäftigungsverbot – umgangssprachlich auch vorzeitiger Mutterschutz genannt.

Weiter oben wurde bereits festgehalten, dass man den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informieren muss. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Schutzfrist, sondern es gelten während der gesamten Schwangerschaft noch einige andere Verbote. So dürfen Schwangere nicht schwer heben oder tragen, ständig stehen oder sitzen, Arbeiten mit potentiellen Gesundheitsgefahren ausüben (z.B. Strahlen, starke elektromagnetische Felder, Hitze, Kälte oder Nässe). Akkordarbeiten oder ähnliches mit vorgeschriebenem Arbeitstempo fallen hier ebenfalls darunter. Im Zweifelsfall muss dies das Arbeitsinspektorat entscheiden. Auch Überstunden dürfen nicht geleistet werden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist untersagt (Ausnahmen gibt es hier im Verkehr, Kunst und Kultur oder Krankenpflege – allerdings nur bis 22 Uhr und außerdem muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet sein). Weitere Infos dazu gibt es auf www.oesterreich.gv.at.

Sehr praktisch, um keine wichtigen Termine zu verpassen ist übrigens der Elternkalender der Arbeiterkammer.

Arbeitsrecht

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