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Streiken: Dürfen Arbeitnehmer:innen die Arbeit niederlegen?

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Streik

©Elke Mayr
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In Österreich gibt es grundsätzlich das Recht auf Streik, auch wenn dieses nicht im österreichischem Arbeitsrecht festgelegt ist. Was für österreichische Arbeitnehmer:innen erlaubt ist und welche Regeln es beim Streiken zu beachten gilt.

Was ist ein Streik?

Ein Streik ist eine gemeinsame und geplante Niederlegung der Arbeit durch mehrere Arbeitnehmer:innen, um ein bestimmtes Ziel in Bezug auf Arbeitsbedingungen zu erreichen. Meistens werden Streiks gewerkschaftlich organisiert - beispielsweise wenn es darum geht, bei Kollektivvertragsverhandlungen die Interessen der Arbeitnehmer:innen durchzusetzen. Ein Streik kann aber auch durch eine Gruppe von Arbeitnehmer:innen (wilder Streik) initiiert werden.

Laut Österreichischem Gewerkschaftsbund (ÖGB) kann man zwischen folgenden 3 Arten von Streiks unterscheiden:

  • Abwehrstreik: Hier wehren sich Arbeitnehmer:innen gegen verschlechterte Arbeitsbedingungen.

  • Angriffsstreik: Dabei geht es um darum, die Arbeitsbedingungen aktiv durch Streiken zu verbessern.

  • Warnstreik: Ein Warnstreik ist zeitlich befristet und soll den Arbeitgeber:innen den Ernst der Lage verdeutlichen.

Daneben gibt es noch weitere Unterteilungen in verschiedene Streik-Kategorien:

  • Generalstreik: Die Beschäftigten eines Landes legen die Arbeit nieder.

  • Vollstreik: Arbeitnehmer:innen einer bestimmten Branche streiken.

  • Teilstreik: Ein gewisser Teil der Beschäftigten streikt.

  • Schwerpunktstreik: Es sind bestimmte Betriebe vom Streik betroffen.

  • Solidaritätsstreik: Wenn Arbeitnehmer:innen nicht im eigenen Interesse streiken, sondern um andere solidarisch zu unterstützen.

Ist streiken in Österreich erlaubt?

Prinzipiell ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Rechtlich gesehen ist die Situation in Österreich allerdings nicht eindeutig geregelt. Laut Österreichischem Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) ist der Begriff "Streik" im innerstaatlichen Gesetz nicht verankert. Der ÖGB argumentiert wiederum, dass das Recht auf Streik durch den Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet und verfassungsrechtlich geschützt ist. Dieser beinhaltet das Recht, "zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten." Zudem beruft sich die Gewerkschaft auf Artikel 8 des UN-Sozialpaktes - dem Österreich beigetreten ist -, das ein Streikrecht gewährt. Streiken ist also in Österreich erlaubt und nicht strafbar.

Auf eine Entgeltfortzahlung haben Arbeitnehmer:innen, die streiken, rechtlich gesehen keinen Anspruch, wie es auf der Homepage des Rechtsanwaltskammertages heißt. Sind Beschäftigte "arbeitsbereit, können sie jedoch nicht arbeiten, wird die Entgeltfortzahlung davon abhängen, ob dieses Ereignis der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmersphäre zuzurechnen ist. Auch darüber herrschen geteilte Meinungen und es ist kaum Rechtsprechung vorhanden", schreibt der Rechtsanwaltskammertag.

Im Streitfall wird von Fall zu Fall entschieden: Eine Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeber:innen kann beispielsweise dann vorliegen, wenn diese durch vorwerfbares Verhalten den Streik provoziert haben. Wenn der Streik durch Dritte verursacht wurde und nicht direkt von den Arbeitnehmer:innen des Unternehmens, kann man ebenfalls eher davon ausgehen, dass ein Entgelt weiter gezahlt werden muss.

Kommt es zu einem Einkommensverlust, kann notfalls der Streikfonds des ÖGB Gewerkschaftsmitgliedern finanzielle Unterstützung bieten.

Wer darf streiken?

Nach Ansicht der Gewerkschaft gilt das Streikrecht für Arbeitnehmer:innen (Arbeiter:innen und Angestellte) sowie Lehrlinge - bei letzteren aber nur außerhalb der Berufsschulzeiten. Zudem sollen Leiharbeiter laut ÖGB nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen.

Darf man gekündigt oder entlassen werden, weil man streikt?

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) verweist darauf, dass die Teilnahme an einem Streik sehr wohl arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann, da es keine klare Regelung innerhalb Österreichs gibt. Für die WKO kann ein Streik eine Arbeitsverweigerung bzw. einen Bruch des Arbeitsvertrages darstellen. Auf dieser Grundlage könnte daher theoretisch eine Entlassung oder Kündigung ausgesprochen werden - allerdings wird das in Österreich bisher in der Praxis nicht so gehandhabt.

Für die Gewerkschaft sind eine Kündigung oder eine Entlassung aufgrund der Teilnahme an einem Streik rechtswidrig - unter Berufung auf den Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Artikel 8 des UN-Sozialpaktes (siehe auch: Ist streiken in Österreich erlaubt?).

Wie organisiert man einen Streik?

In der Regel sind Streiks gewerkschaftlich organisiert - in Österreich unter der Führung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB). Nach Abstimmung mit den Betriebsräten und den Beschäftigten wird bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik zum Schluss noch eine Streikfreigabe des ÖGB-Vorstandes eingeholt. Diese ist essentiell, um später eine etwaige finanzielle Streikunterstützung für Gewerkschaftsmitglieder zu gewährleisten.

Gewerkschaften haben den Vorteil, dass sie in der Lage sind, viele Arbeitnehmer:innen auf einmal zu mobilisieren, da sie gut mit den jeweiligen Betriebsräten in Unternehmen vernetzt sind oder es mehrere Gewerkschaftsmitglieder in Unternehmen gibt (ein Betriebsrat muss kein Gewerkschaftsmitglied sein). Der ÖGB bringt außerdem jede Menge an Streikerfahrung mit und verfügt über nötige Strukturen und Personal, um einen Streik auf die Beine zu stellen.

Es ist jedoch auch möglich, dass eine Gruppe von Arbeitnehmer:innen - wobei es keine festgelegte Anzahl gibt - einen Streik ohne gewerkschaftliche Beteiligung organisiert. Man spricht von einem sogenannten wilden Streik, wenn die Gewerkschaft den Streik weder initiiert noch anerkannt hat.

Solche Streiks sind in Österreich sehr selten und werden nicht in der Streikstatistik (seit 1946) des ÖGB erfasst. Der ÖGB begründet die fehlende Unterstützung solcher Streiks - wie beispielsweise der Streik von Mitarbeiter:innen eines Kunst- und Schaumstoffherstellers am 18. März 2020 in Linz - damit, dass Streiks als letztes Mittel im Arbeitskampf zu sehen sind und zuerst alle anderen Möglichkeiten im Rahmen der Sozialpartnerschaft ausgeschöpft werden müssen. Die Sozialpartner sind meist die Interessensvertretungen der Arbeitgeber:innen auf der einen Seite (also z.B. die Wirtschaftskammer) und die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer:innen auf der anderen Seite (Gewerkschaften). So wird etwa der Kollektivvertrag von den Sozialpartnern abgeschlossen.

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Was ist der Unterschied zwischen Betriebsversammlung und Streik?

Eine Betriebsversammlung ist kein Streik und wird in den meisten Fällen durch den Betriebsrat einberufen. Sie wird unter anderem als gewerkschaftliche Maßnahme im Vorfeld eines Streiks genutzt, damit der Betriebsrat die Beschäftigten in einem Unternehmen etwa über wichtige Ereignisse in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse oder weitere Pläne - wie zum Beispiel einen Streik - informieren kann.

Weitere Aufgaben der Betriebsversammlung sind laut Arbeiterkammer (AK):

  • Der Wahlvorstand wird für eine Betriebsratswahl gewählt

  • Es werden Berichte des Betriebsrats und der Rechnungsprüfer:innen behandelt

  • Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats/Enthebung des Wahlvorstandes

  • Es wird die Einhebung und Höhe einer Betriebsratsumlage beschlossen

  • Die Rechnungsprüfer:innen werden dort gewählt

  • Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach Wiederaufnahme des Betriebs

  • Es kann die Enthebung eines Betriebsratsmitglieds beschlossen werden

  • Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats vor jeder Wahl

Einberufen wird eine solche Versammlung laut ÖGB entweder über einen Aushang im Unternehmen oder mittels E-Mail. Wichtig dabei ist, dass über den gewählten Kanal auch alle Beschäftigten erreicht werden können. Die Betriebsversammlung darf den laufenden Betrieb nicht stören.

Wofür wird in Österreich gestreikt? Was waren die größten Streiks?

Laut der Streitstatistik des ÖGB wurde 2021 in Bezug auf Stunden weniger gestreikt als in den Jahren davor. 2021 lag die Zahl der Streikstunden bei 11.368 und rund 5.000 Beschäftigte nahmen insgesamt daran teil.

Österreichische Streikstatistik des ÖGB von 1945 bis 2021

Jahr
Beteiligte
Streikstunden
1945*
300
7.600
1946*
4.360
54.880
1947*
9.175
294.200
1948*
5.120
2.440.320
1949*
25.157
691.064
1950*
28.093
4.042.368
1951
31.555
677.452
1952
116.991
1.283.150
1953
12.695
304.817
1954
21.140
410.508
1955
26.011
464.167
1956
43.249
1.277.292
1957
19.555
364.841
1958
28.745
349.841
1959
47.007
404.290
1960
30.654
550,58
1961
38.338
911.025
1962
207.459
5.181.762
1963
16.501
272.134
1964
40.843
283.588
1965
146.009
3.387.787
1966
120.922
570.846
1967
7.496
131.285
1968
3.129
53.365
1969
17.449
148.139
1970
7.547
212.928
1971
2.431
29.614
1972
7.096
120.832
1973
78.251
794.119
1974
7.295
57.948
1975
3.783
44.098
1976
2.352
4.711
1977
43
86
1978
699
81.778
1979
786
6.111
1980
24.181
135.684
1981
17.115
32.188
1982
91
2.755
1983
208
4.115
1984
268
4.349
1985
35.531
182.019
1986
3.222
26.023
1987
7.203
38.575
1988
24.252
68.335
1989
3.715
23,89
1990
5.274
70.962
1991
92.707
466.731
1992
18.039
181.502
1993
6.869
104.063
1994
-
-
1995
60
894
1996
-
-
1997
25.800
153.000
1998
-
-
1999
-
-
2000
19.439
23.579
2001
-
-
2002
6.305
74.445
2003
779.182
10.443.727
2004
30
1.422
2005
-
-
2006
-
-
2007
-
-
2008
-
-
2009
-
-
2010
-
-
2011
87.034
453.363
2012
1.500
-
2013
5.529
-
2014
5.196
-
2015
-
-
2016
-
-
2017
-
-
2018
37.923
71.468
2019
5.262
15.786
2020
9.883
29.494
2021
5.032
11.368

QUELLE: ÖGB; * Der ÖGB führt erst seit 1951 eine Streikstatistik, die auch vom ÖGB nicht anerkannte Streiks erfasst. Daher dürften insbesondere die Angaben zum Jahr 1950 zu niedrig sein.

Gründe dafür, warum in Österreich die Arbeit in der Vergangenheit niedergelegt wurde, betreffen in den meisten Fällen Angelegenheiten rund um Gehalts- und Kollektivvertragsverhandlungen. Es wurde aber auch generell gegen eine Verschlechterung von Arbeitsbedingungen oder für den Erhalt von Arbeitsplätzen gestreikt.

In Hinblick auf die Streikstunden waren die größten Streiks der zweiten Republik in Österreich folgende:

  • 1950: Über 4 Millionen Stunden wurde gegen den Bruch des Preis- und Lohnabkommens bzw. gegen hohe Preise gestreikt.

  • 1962: Im Mai 1962 haben Arbeitnehmer:innen der Metallbranche gestreikt. Es war der bisher größte Streik der 2. Republik. Damals wurde unter anderem für die Abschaffung der eigenen Frauenlohngruppen, Lohnerhöhungen und verbesserte Bedingungen beim Krankenstand gestreikt.

  • 1965: Eisenbahner:innen und Postbedienstete hielten einen Warnstreik ab, um bei Gehaltsverhandlungen besser abzuschneiden. Das Ergebnis war eine 7%ige Gehaltserhöhung.

  • 1973: Österreichweit streikten am 23. und 24. Mai 1973 über 60.000 Lehrer:innen für ein besseres Gehalt.

  • 1991: In diesem Jahr wurden österreichweite Warnstreiks von Beamten abgehalten (Beschäftigte der Arbeitsämter und Lehrer:innen unterschiedlicher Schulformen). Es ging um Gehaltsforderungen.

  • 2003: Die Gewerkschaft mobilisierte über eine halbe Million Menschen, die gegen die Pensionspläne der damaligen schwarz-blauen Koalition streikten. Zudem protestierten die Eisenbahner:innen gegen die ÖBB-Reform und auch AUA-Arbeitnehmer:innen streikten 2003.

  • 2011: Die Metaller:innen streikten insgesamt 453.363 Stunden lang, um bei sich bei den KV-Verhandlungen durchzusetzen.

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Wie viel wird vergleichsweise international gestreikt?

Während Arbeitsniederlegungen in zahlreichen anderen Ländern Europas und der OECD durchaus üblich sind, streiken Österreicher verhältnismäßig wenig und sind eher streikfaul.

Laut einer Erhebung des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) für den Zeitraum 2007 bis 2016 liegt Österreichs Jahresdurchschnittswert bei zwei ausgefallenen Arbeitstagen je 1.000 Arbeitnehmer:innen. Damit zählt Österreich zu den Schlusslichtern im internationalen Vergleich (siehe Grafik unten).Am streikfreudigsten sind die Arbeitnehmer:innen in Frankreich, gefolgt von Dänemark und Kanada.

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Wie erfolgreich sind Streiks in der Regel?

Betrachtet man die Erfolgsgeschichte von Streiks in der 2. Republik, so sind gewerkschaftlich organisierte Streiks in der Regel insofern erfolgreich, als dass bei Gehaltsverhandlungen in der Vergangenheit zumindest für beide Seiten akzeptable Kompromisse geschlossen werden konnten, in einigen Fällen wurden die Forderungen der Gewerkschaft sogar zur Gänze erfüllt.

Allerdings haben Streiks nicht immer den gewünschten Effekt gehabt. Im Zuge des Streiks gegen die Pensionsreform und die ÖBB-Reform im Jahr 2003 konnte die Gewerkschaft trotz großer Mobilmachung und hohen Spesen ihre gesteckten Ziele nicht erreichen.

Historisch betrachtet haben gewerkschaftliche Streiks und Verhandlungen einige Erfolge für Arbeitnehmer:innen vorzuweisen:

  • 8-Stunden-Tag: Die Einführung des 8-Stunden-Tages ging nicht ohne (weltweite) Streiks vonstatten. In Österreich wurde der 8-Stunden-Tag schließlich im Jahr 1918 durch Ferdinand Hanusch, Gewerkschafter und Staatssekretär für soziale Fürsorge, gesetzlich verankert.

  • 40-Stunden-Woche: Auch für die Verkürzung der Wochenarbeitszeit wurde in Österreich immer wieder gestreikt. 1959 konnte die gesetzliche Wochenarbeitszeit so von 48 auf 45 Stunden reduziert werden. Seit 1975 gilt laut Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen eine maximale Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.

  • Mutterschutz und Karenz: Die heutige Version des Mutterschutzgesetzes geht ebenfalls auf Interventionen der Gewerkschaft zurück.

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Die Gewerkschaft konnte bereits Ende der 1950er das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in fast allen Kollektivverträgen gesetzlich verankern.

  • 5. Urlaubswoche: Bis in die 1970er Jahre hatten Arbeitnehmer:innen lediglich Anspruch auf 2 Wochen Urlaub pro Jahr. Durch gewerkschaftlichen Druck konnte der Anspruch 1984 auf 5 Wochen angehoben werden.

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