Wenn das Kind krank wird, benötigen Österreichs Arbeitnehmer:innen oftmals Pflegeurlaub bzw. Pflegefreistellung. Auch für die Betreuung von engen Angehörigen oder bei Todesfällen in der Familie hat man das Recht auf Freistellung. Was ist dabei zu beachten?
Was ist Pflegeurlaub?
Bei Pflegeurlaub – oder wie es in Österreich rechtlich korrekt heißt, einer Pflegefreistellung – geht es zwar auch um die Möglichkeit für Arbeitnehmer:innen, vom Dienst freigestellt zu werden. Aber anders als beim "normalen" Urlaub steht hier aber nicht die eigene Erholung der Arbeitnehmer:innen im Vordergrund. Vielmehr nehmen Arbeitnehmer:innen Pflegefreistellung, wenn Sie aus Gründen der Pflege und Betreuung von Angehörigen bzw der Begleitung eines Kindes verhindert sind, ihre Arbeit wie gewohnt zu verrichten. Liegt ein solcher Verhinderungsgrund vor, dann behalten Arbeitnehmer:innen ihren Anspruch auf Gehalt, obwohl sie während dieser Zeit nicht arbeiten.
Welche Arten der Freistellung gibt es?
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen der Pflegefreistellung, einer Betreuungsfreistellung sowie der Begleitungsfreistellung. Alle drei Formen haben gemein, dass sie ein Fernbleiben von der Arbeit erlauben. Aber die Voraussetzungen, um eine dieser Freistellungen in Anspruch nehmen zu können, sind jeweils andere.
Um eine Pflegefreistellung suchen Arbeitnehmer:innen an, weil sie für erkrankte Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen, Eltern, Kinder oder Großeltern sorgen müssen. Es gibt allerdings auch gewisse Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen: Die Person, die die Freistellung nutzen möchte, muss in der Regel mit der pflegebedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Sollten Arbeitnehmer:innen sich zum Beispiel um ein pflegebedürftiges Kind kümmern wollen, dass nicht das eigene leibliche, sondern das Kind des Partners/der Partnerin ist, wäre das prinzipiell möglich. Aber auch hier muss man mit diesem Kind der Partnerin oder des Partners im gleichen Haushalt leben, sonst kann man sich für die Pflege nicht freistellen lassen. Das Leben im selben Haushalt ist aber nicht immer eine Voraussetzung: Eltern, die nach einer Scheidung oder Trennung nicht mit dem leiblichen Kind im selben Haushalt leben, dürfen auch einen Anspruch auf Freistellung geltend machen.
Die Betreuungsfreistellung regelt einen anderen Fall als die Erkrankung von Angehörigen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die ständige Betreuungsperson für ein Kind plötzlich ausfällt und man nun selbst "einspringen" muss. Plötzliche Ausfälle sind beispielsweise der Tod von Tagesmutter/Tagesvater, der Krankenaufenthalt aber z.B. auch die Inhaftierung der regulären Betreuungsperson. Erfasst sind dabei eigene Kinder, Wahl- und Pflegekinder (auch wenn man nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt), und leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Bei Kindern unter zehn Jahren sieht das Gesetz eine weitere Möglichkeit des Fernbleibens von der Arbeit vor, die sogenannte Begleitungsfreistellung: Wurde das Kind ins Krankenhaus eingeliefert und hält es sich dort stationär auf, können sich Arbeitnehmer:innen vom Dienst freistellen lassen, um das Kind entsprechend zu begleiten. Erfasst sind dabei auch hier wieder eigene Kinder, Wahl- und Pflegekinder (auch wenn man nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt), und leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Wer bezahlt den Pflegeurlaub?
Für die zulässige Dauer der Freistellungen bleibt der Gehaltsanspruch gegenüber den Arbeitgeber:innen bestehen. Die Arbeitnehmer:innen sind daher beim Gehalt und anderen Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu behandeln, als hätten sie ganz regulär ihre Arbeitsleistung erbracht. Wenn man eine Freistellung in Anspruch nimmt, dürfen einem dafür auch keine oder Tage abgezogen werden. Arbeitnehmer:innen könnten sich nötigenfalls auch mit juristischen Mitteln wehren, wenn die Arbeitgeber:innen sich weigern sollten, für die Dauer der Freistellung das Gehalt weiterzubezahlen, oder andere Vergütungen zu leisten.
Wie lange darf der Pflegeurlaub dauern?
Zunächst muss man festhalten, dass man das Recht auf Freistellungen grundsätzlich sofort nach Beginn eines Dienstverhältnisses hat. Es gibt also keine Wartefrist oder Vergleichbares, bis man eine Freistellung nutzen kann. In der Praxis werden sich Arbeitnehmer:innen aber häufig überlegen, ob sie sich kurz nach Eintritt und während der einer Probezeit schon von Dienst freistellen lassen sollten, oder ob vielleicht doch andere Betreuungspersonen einspringen könnten.
In der Regel darf jede dieser Freistellungen nicht länger als ein Wochenarbeitszeitäquivalent pro Arbeitsjahr dauern. Das klingt jetzt erst mal kompliziert, lässt sich aber an einem Beispiel besser erklären: Arbeitet man also üblicherweise z.B. drei Tage pro Woche, hat man im Arbeitsjahr zusammengerechnet auch Freistellung im Ausmaß dieser drei Tage. Oft wird vereinfachend davon gesprochen, dass man eben "eine Woche" pro Arbeitsjahr als Pflegeurlaub nehmen kann.
Es ist dabei nicht zwingend, dass man die ganze Dauer der jeweiligen Freistellung auf einmal nimmt. Vielmehr kann man sie wochen-, tage- oder stundenweise nehmen, je nachdem welche Bedürfnisse man im konkreten Fall hat.
Eine Ausnahme von der Wochengrenze besteht im Fall der Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren: Hier gibt es noch die Möglichkeit der "erweiterten Pflegefreistellung". Das bedeutet, dass Eltern, die den Rahmen der allgemeinen Pflegefreistellung schon komplett ausgeschöpft haben, ein weiteres Wochenarbeitszeiäquivalent zusteht.
Wie und wo beantragt man Pflegeurlaub?
Arbeitnehmer:innen, die noch Anspruch auf Freistellung haben, müssen ihre Arbeitgeber:innen umgehend informieren, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen. Außerdem müssen die Arbeitnehmer:innen nachweisen, dass die Freistellung notwendig und die Angehörigen pflegebedürftig sind, ein Kind ins Krankenhaus begleitet muss bzw. ein Ausfall der betreuenden Person vorliegt. Ein ärztliches Attest beispielsweise genügt als Nachweis für Krankheitsfälle, die Todesurkunde oder eine Bestätigung des Gefängnisaufenthalts der Betreuungsperson sind als Nachweise ebenfalls ausreichend.
Wenn die Arbeitgeber:innen ärztliche Atteste fordern, können Arbeitnehmer:innen unter Umständen von ihnen einen Ersatz der dafür entstandenen Kosten verlangen.
Was darf man während der Freistellung (nicht)?
Das Gesetz regelt das Verhalten der Arbeitnehmer:innen während der Pflegefreistellung nicht ausdrücklich. Allerdings muss das Verhalten im Einklang mit den Gründen der Pflegefreistellung stehen. Beispielsweise sind neben der Pflege und Betreuung auch die Erledigung von Dingen des täglichen Lebens, Einkäufe, Arztbesuche, oder Begleitungen von der Freistellung umfasst.
Klar ist, dass Arbeitnehmer:innen die Freistellung nicht missbrauchen dürfen, um gänzlich andere Dinge zu tun. Einen Bedarf auf Freistellung vorzutäuschen, um dann stattdessen einen Familienurlaub oder den Besuch eines Musikfestivals zu unternehmen, kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen, die bis zum Ausspruch einer Entlassung reichen können.
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Was kann man tun, wenn der Pflegeurlaub nicht ausreicht?
Sollte man den Anspruch auf (allgemeine und erweiterte) Pflegefreistellung in einem Arbeitsjahr bereits ausgeschöpft haben und/oder kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen bestehen, gäbe es zum Beispiel die Möglichkeit, den normalen Jahresurlaub zu verwenden. Dazu muss man bekanntlich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, bzw. der Arbeitgeberin treffen. Diese Option steht natürlich nur offen, wenn man noch Urlaubsanspruch hat.
Bei Arbeitnehmer:innen, die sich um die notwendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren kümmern müssen, gibt es dabei eine Sonderregel: Sie können den Urlaub sogar antreten, ohne – wie sonst vorgeschrieben – zuvor mit den Arbeitgeber:innen eine Einigung darüber getroffen zu haben, dass man Urlaub nehmen möchte. Da ein solcher einseitiger Urlaubsantritt für die Arbeitgeber:innen sehr unpassend kommen kann, müssen die Arbeitnehmer:innen ihnen umgehend mitteilen, dass Sie zur Pflege eines Kindes Urlaub nehmen.
Bei länger andauernden Erkrankungen könnten Arbeitnehmer:innen auch eine Freistellung entweder durch Pflegeteilzeit oder Pflegekarenz beantragen. Bei beiden dieser Formen beziehen die Arbeitnehmer:innen ihr Gehalt teilweise weiter oder erhalten Geldleistungen vom Staat.
Die Pflegekarenz setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in voraus und kann bis zu drei Monate genommen werden. Die Arbeitnehmer:innen müssen während dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbringen und können sich komplett auf die Pflege konzentrieren. Die Pflegekarenz kann man allerdings nicht gleich nach Jobantritt nehmen, sondern man muss mindestens drei Monate im Betrieb eingegliedert sein. Wie bei den anderen Freistellungsmöglichkeiten, muss die pflegebedürftige Person eine nahe Angehörige sein - das sind alle Verwandten des ersten Grades. Zusätzlich muss die Pflegebedürftige auf der Pflegegeldstufe 3 eingestuft sein. Bei Dementen oder Minderjährigen ist die Einstufung auf Pflegegeldstufe 1 ausreichend. Bei Sterbebegleitung darf die Pflegekarenz auch für Geschwister in Anspruch genommen und die Vereinbarung kann auf sechs Monaten erstreckt werden.
Anders als bei der Pflegekarenz, gehen die Arbeitnehmer:innen bei der Pflegeteilzeit ihrer Arbeit weiterhin nach, wenn auch in einem reduzierten Maß. Die Arbeitsstunden haben mindestens zehn pro Woche zu betragen.
Fällt die pflegebedürftige Person nicht mehr in die Betreuungspflichten der Arbeitnehmer:innen, haben diese die Möglichkeit, ihre ursprünglich vereinbarte Normalarbeitszeit unter Setzung einer zweiwöchigen Frist wieder aufzunehmen. Dies trifft etwa zu, wenn die Pflege der pflegebedürftigen Person von einem anderen Verwandten wahrgenommen wird oder sie in einem Heimanstalt untergebracht wird.
Mit dem Pflegekarenzgeld werden Verluste im Gehalt ausgeglichen, die bei Inanspruchnahme von Pflegekarenz oder Pflege Teilzeit auftreten. Dabei werden 55 % des täglichen Nettoeinkommens ersetzt. Die Arbeitnehmer:innen bleiben weiterhin kranken- und pensionsversichert. Überdies besteht ein Kündigungsschutz während der Pflegekarenz bzw. der Pflegeteilzeit. Daher darf eine Kündigung in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme nicht erfolgen.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde auch die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit für Eltern eingeführt. Kommt es zu einem Ausfall der normalen Betreuungseinrichtungen (zum Beispiel Schließung eines Kindergartens aufgrund von Corona-Verordnungen) oder muss das Kind zu Hause betreut werden, weil es positiv auf Corona getestet wurde, kann sich jedes Elternteil bis zu 3 Wochen von der Arbeit freistellen lassen. Die Arbeitgeber:innen müssen zwar informiert werden, haben aber kein Zustimmungsrecht. Während der Sonderbetreuungszeit erhalten die Eltern weiterhin ihr Gehalt, die Arbeitgeber:innen bekommen Ersatz für die Zahlungen vom Staat. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit nicht ständig zur Verfügung steht, sondern gesondert gesetzlich für bestimmte Zeiträume ermöglicht wird (zum Beispiel läuft zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags Phase 7 der Sonderbetreuungszeit mit einer Geltungsdauer vom 5. September bis 31. Dezember 2022).