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Freier Dienstvertrag in Österreich: Rechte, Pflichten und Unterschied zum Werkvertrag

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Freier Dienstvertrag

©Elke Mayr
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Ein freier Dienstvertrag bietet den Vorteil der Unabhängigkeit. Freie Dienstnehmer:innen dürfen in Österreich arbeiten, wann und wo sie wollen. Allerdings haben sie kaum arbeitsrechtliche Ansprüche, etwa auf Urlaub oder Krankenstand und müssen zudem ihr Entgelt selbst versteuern. Ein Überblick über den freien Dienstvertrag und seine Regelungen in Österreich.

Was versteht man unter freier Dienstvertrag?

Im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines freien Dienstvertrages stellt ein:e Arbeitnehmer:in seine/ihre Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung. Dabei besteht keine persönliche Abhängigkeit vom/von der Arbeitgeber:in, denn der/die freie Dienstnehmer:in kann frei entscheiden über:

Außerdem darf der/die Arbeitgeber:in freie Dienstnehmer:innen nicht kontrollieren und diese sind auch nicht in den Betrieb eingebunden. Sie müssen etwa nicht an Meetings etc. teilnehmen. Allerdings kann vorwiegend mit den Betriebsmitteln des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin gearbeitet werden.

Ein Beispiel zum freien Dienstvertrag:
Jemand betreut die Website eines Unternehmens, stellt Texte online, aktualisiert gegebenenfalls Informationen bei freier Zeiteinteilung.

Im Gegensatz zum freien Dienstvertrag ist man bei einem “echten Dienstvertrag” also einem Arbeitsvertrag den Weisungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin verpflichtet. Zudem ist man als „echte/r Dienstnehmer:in“ in den Betrieb eingebunden (muss persönlich an Meetings teilnehmen), sich an Arbeitszeiten sowie Pausen halten, diese aufzeichnen und muss persönlich am Arbeitsort (zum Beispiel im Büro) anwesend sein, wenn gefordert.

Auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gilt die Geringfügigkeitsgrenze (500,91 Euro im Jahr 2023).

Mehr Informationen zum Thema geringfügige Beschäftigung:

Was unterscheidet den freien Dienstvertrag vom Werkvertrag?

Im Gegensatz zum freien Dienstvertrag, bei dem der/die Dienstnehmer:in für eine bestimmte Zeit entlohnt wird, wird man beim Werkvertrag für ein konkretes Werk entlohnt, das erbracht werden muss, um das Honorar ausbezahlt zu bekommen. Die Entlohnung hängt beim Werkvertrag also vom Arbeitserfolg ab.

Ein Beispiel zum freien Werkvertrag:
Jemand wird dafür bezahlt, einen konkreten Text zum Thema XY mit einer Länge von 3.000 Zeichen bis zum 31.12. zu erstellen. Wird der Auftrag erfüllt (das Werk gebracht), erhält der/die Auftragnehmer:in das vereinbarte Honorar von 500 Euro.

Ist ein freier Dienstvertrag ein Arbeitsverhältnis?

Nein, ein freies Dienstverhältnis ist kein Dienstverhältnis, sondern ein sogenanntes “Dauerschuldverhältnis”, da man laut Arbeitsmarktservice (AMS) für den/die Arbeitgeber:in Leistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erbringt - mit eingeschränkter persönlicher Abhängigkeit.

Ist man bei einem freien Dienstvertrag versichert?

Ja, im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses besteht eine Pflichtversicherung, wenn der/die Auftraggeber:in keine Privatperson ist oder sonstige Ausnahmen zutreffen. Weitere Ausnahmen sind laut Österreichischer Gesundheitskasse (ÖGK) beispielsweise, wenn jemand als freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) bereits versichert ist oder es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffende bzw. Kunstschaffender handelt.

Die verpflichtende Sozialversicherung beginnt mit Beginn der Tätigkeit und endet mit Ende des Entgeltanspruchs. Arbeitgeber:innen müssen die betreffende Person noch vor Beginn der Tätigkeit bei der Sozialversicherung anmelden.

Arbeitslosenversicherung

Als freie/r Dienstnehmer:in ist man ebenso arbeitslosenversichert wie Dienstnehmer:innen im Rahmen eines Arbeitsvertrags. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn in den letzten 24 Monaten 52 Wochen gearbeitet wurde und die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze lagen.

Pensionsversicherung

Freie Dienstnehmer:innen unterliegen neben der Sozialversicherung auch der Pensionsversicherung - ausgenommen Menschen ab 60 Jahren, die Pensionsanspruch haben bzw. alle Menschen ab 63 Jahren.

Krankenstand

Die Dienstgeberseite ist nicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Verdient man allerdings über der Geringfügigkeitsgrenze, ist man als freie/r Dienstnehmer:in krankenversichert und bekommt ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Hat ein freie/r Dienstnehmer:in Urlaubsanspruch?

Im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses besteht prinzipiell kein Urlaubsanspruch bzw. Anspruch auf Urlaubsgeld. Empfohlen wird, dies im Vertrag genau zu regeln. Die AK empfiehlt etwa, auf einen höheren Lohn zu bestehen, falls vertraglich kein bezahlter Urlaub möglich ist.

Freier Dienstvertrag: Muster

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) stellt ein Muster für einen freien Dienstvertrag bereit. Hier können Sie das Muster zum freien Dienstvertrag downloaden.

Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss dem freien Dienstnehmer/der freien Dienstnehmerin ein Dienstzettel ausgehändigt werden. Dieser ist hält schriftlich die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis fest, die gesetzlich mindestens vorgeschrieben sind. Wenn das Dienstverhältnis nicht länger als einen Monat dauert, ist kein Dienstzettel erforderlich.

Die Mindestanforderungen eines Dienstzettels werden beispielsweise auf der Homepage der WKO aufgelistet. Hier können Sie eine Mustervorlage zum Dienstzettel downloaden.

Was sind die Vorteile und Nachteile?

Vorteile freier Dienstvertrag

Der große Vorteil ist die Freiheit und Unabhängigkeit des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin:

  • Es können Arbeitszeit und Arbeitsort frei gewählt werden.

  • Man unterliegt keiner Kontrolle des Auftraggebers/der Auftraggeberin und ist nicht in den laufenden Betrieb eingebunden.

  • Die Betriebsmittel (wie zum Beispiel Computer oder Diensthandy) werden dennoch meist vom Dienstgeber/der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt.

Nachteile freier Dienstvertrag

Für freie Dienstnehmer:innen bestehen keine arbeitsrechtlichen Ansprüche wie sie bei einem “echten” Dienstvertrag bestehen:

  • Man hat keinen Anspruch auf Urlaub.

  • Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht ebenfalls nicht.

  • Überstundenzuschläge oder andere kollektivvertragliche Ansprüche gibt es genausowenig.

Auch wenn in Einzelfällen vor Gericht anders entschieden werden kann, ist es ratsam, jegliche Ansprüche und Rechte ganz konkret im Vertrag festzuschreiben.

Weitere Informationen zum freien Dienstvertrag und viele Tipps dazu liefert die Arbeiterkammer in ihrer Broschüre zu diesem Thema.

Honorarnote & Co: Bezahlung bei freiem Dienstvertrag

Klare Regeln gibt es für die Bezahlung des Entgelts beim freien Dienstvertrag nicht. In den meisten Fällen wird vom/von der Dienstnehmer:in eine Honorarnote ausgestellt. Der Betrag wird dann vom/von der Dienstgeber:in abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt. Wann das Geld ausbezahlt wird, muss vorab vertraglich festgehalten werden. Bezahlt wird üblicherweise nach Stunden. Es besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn.

Auch wenn man als freie:r Dienstnehmer:in keine Arbeitszeitaufzeichnung führen muss, empfiehlt es sich dennoch, diese durchzuführen, um im eventuellen Streitfall einen Nachweis über die erfolgte Arbeitszeit zu haben.

Achtung:
Für die Versteuerung ist der/die Arbeitnehmer:in selbst zuständig!

Freier Dienstvertrag: Muss man sein Einkommen versteuern?

Wer einen freien Dienstvertrag hat, ist steuerrechtlich betrachtet eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer. Versteuert werden müssen Einkünfte über 11.693 Euro im Jahr (Stand 2023). Gibt es noch weitere Einkünfte neben dem freien Dienstverhältnis (z.B: Selbständige Einkünfte oder eine Pension), liegt die Jahresgrenze bei 12.756 Euro.

Für die Entrichtung der Einkommensteuer ist man selbst verantwortlich. Bei einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen, muss bis 30. April des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden - wer dies elektronisch über FinanzOnline erledigt, hat mit der Einreichung bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit.

Einkommensteuertarif 2023

Tarifstufen Einkommen in Euro

Grenzsteuersatz 2023

11.693 und darunter

0 Prozent

über 11.693 bis 19.134

20 Prozent

über 19.134 bis 32.075

30 Prozent

über 32.075 bis 62.080

41 Prozent*

über 62.080 bis 93.120

48 Prozent

über 93.120 bis 1.000.000

50 Prozent**

über 1.000.000

55 Prozent

Quelle: Finanzamt (Stand 1. Jänner 2023)

*Der Prozentsatz der dritten Tarifstufe wurde von 42 auf 41 Prozent gesenkt und verringert sich ab dem Jahr 2024 nochmals von 41 Prozent auf 40 Prozent.
** ab 2025 nur noch 50 Prozent

Eine Möglichkeit die jährliche Einkommenssteuer online zu berechnen bietet der Einkommenssteuerrechner von finanzrechner.at.

Freie Dienstnehmer:innen unterliegen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Umsatzsteuer. Sie müssen gegebenenfalls auch Umsatzsteuer abführen. Das ist dann der Fall, wenn man die Netto-Umsätze mehr als 35.000 Euro im Jahr betragen. Ab diesem Punkt zählt man nicht mehr als Kleinunternehmer:in (diese sind von der Umsatzsteuer befreit).

Ein Beispiel: Eine Person mit einem freien Dienstvertrag hat im Jahr 40.200 Euro brutto (inkl. Umsatzsteuer) eingenommen und in den Honorarnoten keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer beträgt (in der Regel) 20 Prozent. Um zu ermitteln, ob die Person noch als Kleinunternehmer:in gilt, muss man die Umsatzsteuer aus dem Bruttoumsatz herausrechnen: 40.200 Euro : 1,2 = 33.500 Euro. Der Nettoumsatz liegt unter der Grenze von 35.000 Euro im Jahr und daher wird in diesem Fall keine Umsatzsteuer fällig.

Die Einkommensteuer wird jährlich abgeführt, die Umsatzsteuer monatlich vorangemeldet. Der/die Arbeitgeber:in muss für freie Dienstnehmer:innen Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abführen.

Wie erfolgt die Kündigung beim freien Dienstvertrag?

Regeln für die Vertragsauflösung eines freien Dienstvertrags (Kündigung) können im Vertrag geregelt werden. Ist die Kündigung nicht geregelt, gelten dieselben Kündigungsfristen wie für Angestellte des Unternehmens. Man kann also jeweils zum Monatsletzten kündigen und muss eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten.

Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin zugegangen ist – mündlich oder schriftlich.

Ein Tipp der Arbeiterkammer lautet: Aus Beweisgründen ist es ratsam, immer schriftlich zu kündigen und nicht nur mündlich. Auch wenn man gekündigt wird, sollte man schriftlich festhalten, wann und von wem man gekündigt wurde.

Das Aneinanderreihen mehrerer befristeter freier Dienstverträge ist nach einer Entscheidung des OGH zulässig.

Fazit: Was muss man als freie/r Dienstnehmer:in beachten?

  • Als freier Dienstnehmer bin ich unabhängig, darf arbeiten wann und wo ich möchte, unterliege keiner unternehmerischen Kontrolle und darf die Betriebsmittel des Unternehmens verwenden.

  • Als freie Dienstnehmerin bin ich nach dem ASVG pensions-, kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert.

  • Steuerlich gelte ich als selbständig und bin selbst dafür verantwortlich, mein Einkommen zu versteuern! (Einkommensteuer sowie ggf. Umsatzsteuer)

  • Es besteht kein Anspruch auf Urlaub (kann aber individuell vereinbart werden).

  • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

  • Es gelten die gesetzlich geregelten Kündigungstermine- und fristen, obwohl das Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zum Tragen kommt.

  • Es besteht das Recht auf Abfertigung Neu (für Dienstverhältnisse, die länger als ein Monat dauern)

  • Freie Dienstnehemer:innen verfügen über Insolvenzausfallschutz.

Arbeitsrecht

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