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Mindestpension: Ausgleichszulage für niedrige Pensionen

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Mindestpension, eine Ausgleichszulage für niedrige Pensionen

Mindestpension, eine Ausgleichszulage für niedrige Pensionen

©Elke Mayr
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Eine Mindestpension gibt es in Österreich nicht, so wird oft fälschlicherweise die sogenannte Ausgleichszulage bezeichnet. Diese kommt bei Personen mit besonders niedrigen Pensionen zu tragen, die unter bestimmten Werten liegen. Wann man die Ausgleichszulage erhält und wie man sie beantragt.

Was ist die Mindestpension bzw. Ausgleichszahlung?

Österreich hat keine Mindestpension, aber die Ausgleichszulage sichert allen, die eine Pension in Österreich beziehen, ein Mindesteinkommen. Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkommen, eventuelle Unterhaltsansprüche etc.) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhalten finanziell Bedürftige eine Ausgleichszulage, die niedrige Pensionen auf einen bestimmten Schwellenwert (Ausgleichszulagenrichtsatz) anhebt.

Von den rund 2,2 Millionen Pensionsbeziehern und - bezieherinnen haben laut Pensionsdaten von Statistik Austria nicht ganz 200.000 Personen so geringe Pensionen, dass sie eine Ausgleichszulage beziehen. Diese Zahlen liegen bis zum Jahr 2021 vor.

Auch interessant:

Wer hat Anspruch auf "Mindestpension" in Österreich?

Tatsächlich verfügen viele Menschen in Österreich nur über eine sehr niedrige Pension. Da man davon in den meisten Fällen nicht leben kann, wird eine Ausgleichszulage gewährt – vulgo Mindestpension. Um diese zu bekommen, muss man regelmäßig im Inland leben und mindestens 30 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung erworben haben.

Wie hoch ist die Ausgleichszahlung?

Die eigene Pension richtet sich grundsätzlich danach, wie viel und wie lange man in die Pensionsversicherung eingezahlt hat. Kennt man die eigene Pensionshöhe, kann man herausfinden, ob man eine Ausgleichszulage bekommt oder nicht.

Pensionshöhe Überblick:

  • Für alle Versicherten, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ein persönliches Pensionskonto eingerichtet. Seit 2005 werden hier die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten erfasst. Der Stand des Pensionskontos (brutto) kann online abgefragt werden: www.neuespensionskonto.at/

  • Versicherte mit einem Pensionskonto können auch eine schriftliche Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos) beim Pensionsversicherungsträger beantragen.

  • Die Arbeiterkammer (AK) bietet zudem online einen Pensionsrechner an.

Als Alleinstehender/e liegt die Einkommensgrenze für die Ausgleichszulage bei 1.110,26 Euro, als Ehepaar bei 1.751,56 Euro. Das bedeutet: wer weniger als diese Beträge an eigener Pension (brutto) hat, bekommt die Differenz als Ausgleichszulage.

Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2023)

pro Monat

Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer)

1.110,26 Euro

Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben

1.751,56 Euro

Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 408,36 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwer- oder Witwenpension)

171,31 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr

408,36 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

613,16 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr

725,67 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

1.110,26 Euro

Etwas mehr gibt es, wenn man 40 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung hat – nämlich für Alleinstehende 1.443,23 Euro und für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften 1.948,08 Euro (Stand 2023).

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (Werte 2023)

Grenzwert für Gesamteinkommen

Maximale Höhe

Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung *

1.208,06 Euro

164,37 Euro

Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung*

1.443,23 Euro

419,19 Euro

Vorliegen von mind. 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung* bei gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten/der Ehegattin bzw. dem/der eingetragenen Partner/Partnerin

1.948,08 Euro

418,74 Euro

* als Beitragsmonate der Pflichtversicherung gelten auch max. 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung und max. zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

Wo beantragt man die "Mindestpension"?

Die "Mindestpension" beziehungsweise die Ausgleichszahlung kann bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden (Link zum Formular: Beantragung der Ausgleichszahlung). Das Antragsformular zur Ausgleichszahlung kann man herunterladen und per Post, Fax oder Mail schicken sowie online ausfüllen. Bei Fragen kann man sich außerdem an die Telefonnummer 05 03 03 wenden.

Grundsätzlich wird jeder Pensionsantrag auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.

Welche Befreiungen und Beihilfen gibt es?

Alle Bezieher:innen der Ausgleichszulage sind von der Rezeptgebühr (beträgt 2023 6,85 Euro) und dem Serviceentgelt für die e-Card befreit. Auch Rundfunkgebühren müssen nicht bezahlt werden (Antrag auf Rundfunkgebühren-Befreiung). Das sind die Vergünstigungen, die jedem/er Bezieher:in zustehen.

Dazu kommen oft noch weitere Befreiungen oder Beihilfen der einzelnen Gemeinden oder Bundesländer. Nähere Informationen über diese Leistungen erhält man beispielsweise beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt, dem Gemeindeamt oder dem jeweiligen Amt der Landesregierung.

Haben Bezieher:innen Anspruch auf Wohnbeihilfe?

In Bezug auf die Wohnbeihilfe wird es kompliziert, denn alle neun Bundesländer haben eigene Voraussetzungen und Vorgehensweisen. Es gibt aber eine Gemeinsamkeit: eine Einkommensobergrenze. Als Ausgleichszulagen-Bezieher:in hat man also gute Chancen, die Voraussetzungen zu erfüllen.

Entsprechende Voraussetzung und Formulare findet man auf den offiziellen Homepages der einzelnen Bundesländer:

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Wie hoch ist die Pension in Österreich, wenn man nie gearbeitet hat?

Wer nie gearbeitet hat, bekommt keine Pension. Denn die Pension ist eine Leistung, für die Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen Beträge eingezahlt haben. Diese werden auf einem Pensionskonto gutgeschrieben und nach einem komplizierten Verfahren aufgewertet. Daher kann es eine Pension nur für Personen geben, die eingezahlt bzw. genügend Versicherungszeiten haben.

Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind Witwenpension und Waisenpensionen (wobei da natürlich der Ehepartner oder Elternteil eingezahlt haben muss). Wer also nicht in die Pensionsversicherung eingezahlt hat, dem bleibt nur die Sozialhilfe als letztes Auffangnetz. Es wird in Österreich also niemand ohne eine finanzielle Absicherung gelassen.

Im Fall von Arbeitslosigkeit bzw. wenn man Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhält, erwirbt man übrigens auch Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Es werden 1,78 Prozent von 70 Prozent der Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldes auf das Pensionskonto gutgeschrieben.

Wie viele Arbeitsjahre braucht man für die Pension in Österreich?

Für einen Pensionsbezug in Österreich gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • 15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren

  • 15 Jahre in der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Beschränkung

  • 25 Versicherungsjahre bis zum Pensionsantritt

Zusätzlich gilt: Bei 15 Versicherungsjahren müssen mindestens 7 Jahre aus einer Erwerbstätigkeit entstanden sein (dazu zählen zum Beispiel Zeiten für die Pflege eines behinderten Kindes, eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3) und Zeiten der Familienhospizkarenz). Seit Jänner 2017 gehören dazu auch Kindererziehungszeiten, die vor 2005 erworben wurden. Es ist also nicht immer einfach zu sagen, ob man die Voraussetzungen erfüllt. Die Pensionsversicherungsanstalt kann im Einzelfall genaue Auskunft geben.

Was kostet es, ein Jahr Pension nachzukaufen?

Ein Schul-, Studien- oder Ausbildungsmonat nachzukaufen kostet laut Pensionsversicherungsanstalt (PVA) 1.333,80 Euro (Stand 2023). Damit kommt man für ein Jahr auf den Betrag von 16.005,60 Euro. Der Antrag auf Nachkauf kann bei jedem Sozialversicherungsträger, bei dem man wenigstens ein Monat versichert war, gestellt werden. Dieser Nachkauf kann zur Gänze als Sonderausgabe bei der Steuer geltend gemacht werden.

Nachgekauft werden können pro mittlerer Schule zwei Jahre, bei höheren Schulen drei Jahre und bei Hochschulen 12 Semester. Ob sich der Nachkauf auszahlt, ist individuell. Sinnvoll kann er etwa bei der Korridorpension sein (für die man 480 Versicherungsmonate braucht) oder bei der Schwerarbeiterpension (Mindestalter 60 und mindestens 540 Versicherungsmonate). Bei der Pensionsversicherungsanstalt kann man sich auch beraten lassen, ob ein Nachkauf Sinn macht oder nicht.

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