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Kfz-Stellplatz mieten – darauf ist zu achten

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©Elke Mayr
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Nicht jeder hat das Glück, dass er zusammen mit der Wohnung einen Stellplatz oder eine Garage mieten kann. Viele entscheiden sich daher, einen Parkplatz extra anzumieten. Dabei gibt es jedoch vertragliche Besonderheiten zu beachten.

Ganz gleich, ob Garage, Tiefgarage oder Stellplatz – in großen Städten mit Parkplatzmangel sind Kfz-Stellplätze heiß begehrt. Wenn bei der eigenen Wohnung kein Stellplatz dabei ist, gibt es zwei Möglichkeiten: die tägliche, oft lästige Parkplatzsuche oder das eigenständige Anmieten einer Parkmöglichkeit. Bei einem eigenständigen Stellplatz- oder Garagenmietvertrag gibt es jedoch Besonderheiten, die Mietern bewusst sein sollten.

KFZ-Stellplätze unterliegen nicht dem Mietrechtsgesetz

Abgesehen von Garagen, die zu Geschäftszwecken vermietet werden, findet das Mietrechtsgesetz (MRG) keine Anwendung bei eigenständigen Mietverträgen für Kfz-Parkplätze. Das bedeutet, dass sowohl der Mieter als auch der Vermieter den Vertrag mit der vertraglich vereinbarten Frist kündigen kann, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, gilt nach Paragraf 1116 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) die gesetzliche Frist von 14 Tagen. Bei befristeten Stellplatz-Mietverträgen ist eine vorzeitige Kündigung ohne Sondervereinbarung in der Regel nicht möglich.

Anders ist die Lage bei einem gemeinsamen Mietvertrag für eine Wohnung mit Stellplatz: Hierbei erstreckt sich der Kündigungsschutz, der für die Wohnung gilt, auch auf den Kfz-Platz. Der Vermieter kann die Garage oder den Parkplatz also nicht ohne Weiteres aufkündigen, er muss nach Paragraf 30 MRG wichtige Gründe angeben. Der Mieter hat es da leichter: Er darf den Stellplatz ohne die Angabe von Gründen unabhängig von der Wohnung kündigen.

Schriftlicher versus mündlicher Garagenmietvertrag

In Österreich gelten für Mietverträge keine Formvorschriften, daher können sie sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Wenn Mieter und Vermieter einander vertrauen und keine Sonderregelungen wie beispielsweise eine Befristung vereinbaren möchten, reicht ein Handschlag aus, um den Stellplatzmietvertrag abzuschließen. Zu empfehlen ist das jedoch nicht. Mündliche Vereinbarungen können im Streitfall vor Gericht nur schwer bewiesen werden. Ohnehin bleiben die Vereinbarungen besser im Gedächtnis, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Hier gibt es eine Checkliste, was unbedingt im Garagenmietvertrag stehen sollte. Einziger Wehrmutstropfen: Ein schriftlicher Stellplatzmietvertrag muss vergebührt werden.

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 © Elke Mayr

So dürfen Mietgaragen genutzt werden

Ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter dürfen Garagen oder Stellplätze nur genutzt werden, um das Motorrad, das Automobil, Fahrräder oder andere Verkehrsmittel abzustellen. Darüber hinaus dürfen Mieter darin Gegenstände lagern, die mit diesen Verkehrsmitteln zu tun haben, wie beispielsweise Autorreifen. Normalerweise wird der Verwendungszweck im Garagenmietvertrag angegeben. Um zu verhindern, dass Mieter die Garage als Rumpelkammer nutzen, legen viele Vermieter eine Vertragsstrafe für eine unsachgemäße Nutzung fest.

Betriebskosten, Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen im Garagenmietvertrag

Wird eine Wohnung zusammen mit einem Kfz-Stellplatz gemietet, zählen die Stellplatz-Betriebskosten zu den allgemeinen Betriebskosten der gesamten Liegenschaft. Die Kosten werden dann anteilsmäßig – abhängig von der Fläche der Wohnung und der Garage – auf den Mieter umgelegt. Normalerweise fallen bei Garagen oder Stellplätzen keine Wasser- oder Heizkosten an. Im Falle von Garagen kann es jedoch zu Stromkosten für den Betrieb einer elektrischen Tür oder für elektrisches Licht kommen. Wird ein separater Mietvertrag für die Garage abgeschlossen, fallen nur Betriebskosten an, wenn die Garage am Strom-, Heiz- oder Wasserkreislauf angeschlossen ist.

In Sachen Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen spielt es keine Rolle, ob der Kfz-Abstellplatz zusammen mit der Wohnung oder einzeln angemietet wird. Laut Paragraf 1096 Absatz 1 ABGB ist der Vermieter in der Pflicht, die Wohnung und Garage in einem brauchbaren Zustand zu überlassen und zu erhalten. Demnach ist auch er für Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen an der Garage zuständig.

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