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Dienstleistungsscheck: Wie er funktioniert, was er kostet

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Dienstleistungsscheck

©Elke Mayr
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Fensterputzen geht nicht mehr? Oder schlicht keine Zeit, selbst zu putzen? Die Lösung kann der Dienstleistungsscheck sein. Er schafft eine legale Möglichkeit, Menschen für kleine Haushaltstätigkeiten zu beschäftigen.

Was ist ein Dienstleistungsscheck?

Der Dienstleistungsscheck wurde eingeführt, um einfache, haushaltstypische Dienstleistungen für Private (z. B. Reinigen, Gartenarbeit oder Babysitten) auf eine legale Basis zu stellen. Denn grundsätzlich ist Beschäftigung ohne Anmeldung Schwarzarbeit – auch im Haushalt. Und auch, wenn dies in Österreich immer noch als Kavaliersdelikt gilt, können die Strafen empfindlich werden, sollte man erwischt werden.

Regeln: So funktioniert der Dienstleistungsscheck

Mit dem Dienstleistungsscheck wird ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen, das maximal einen Monat dauern darf. Man kann aber durchaus mehrere davon abschließen, ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Wichtig ist, dass das monatliche Einkommen des Dienstleisters beim einzelnen Arbeitgeber 665,55 Euro nicht überschreiten darf. Dieser Betrag ist deshalb höher als die normale Geringfügigkeitsgrenze von 405,98 Euro, weil anteilig Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen eingerechnet werden. Der Arbeitnehmer kann aber problemlos für mehrere Arbeitgeber arbeiten, unterliegt dann aber anderen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Mit dem Dienstleistungsscheck ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nämlich nur unfallversichert.

Tätigkeiten, die eine längere Ausbildung verlangen (z. B. Krankenbetreuung) dürfen übrigens nicht mit dem Dienstleistungsscheck beglichen werden.

Wo kann man (online) Dienstleistungsschecks kaufen?

Möchte man jemanden für diese kleinen Tätigkeiten beschäftigen, erwirbt man einen oder mehrere Dienstleistungschecks. Kaufen kann man diese

Welchen Wert hat ein Dienstleistungsscheck?

Den Betrag kann man in ganzen Euro Schritten bis zu einem Maximalwert von 100,- Euro wählen. Als Arbeitgeber:in muss man zum Beispiel für einen 10,- Euro Scheck 10, 20 Euro bezahlen – der Mehrpreis von 2 Prozent errechnet sich aus dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil.

Welche Angaben müssen enthalten sein?

Der Scheck muss durch den Arbeitgeber ausgefüllt werden und enthält Basisangaben über Arbeitgeber und -nehmer und die Arbeitsdauer. Beim ersten Mal muss auch noch ein Beiblatt ausgefüllt werden, das mit dem Dienstleistungsscheck eingereicht werden muss.

Wo und wie kann man den Dienstleistungsscheck einlösen?

Nach getaner Arbeit wird der Scheck schließlich vom Arbeitnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder dem Dienstleistungsscheck-Kompetenzzentrum (CC DLS) persönlich, per Post oder online eingereicht werden. Zusätzlich steht auch noch eine App zur Verfügung, die man kostenlos in allen App Stores herunterladen kann. Mit der App lassen sich alle Bearbeitungen zum Dienstleistungsscheck schnell und unkompliziert erledigen.

Welche Bezahlung ist angemessen?

Man darf sich nicht durch die Stückelung der Dienstleistungsschecks täuschen lassen. 10,- Euro sind nicht gleich die Entlohnung für eine Stunde Arbeit. Die beiden Parteien müssen vor Arbeitsbeginn einen Lohn vereinbaren. Dabei muss man allerdings darauf achten, dass man die Mindeststundenlöhne nicht unterschreitet. Zum Beispiel einer Reinigungskraft oder einer Kraft für einfache Gartenarbeiten liegt der Mindeststundenlohn 2022 bei 12,86 Euro. Wird auch gekocht, erhöht er sich auf 13,32. Für Kinderbetreuung liegt er bei 13,97. Unter diesen Betrag darf man nicht gehen – darüber natürlich jederzeit.

Wer darf mit dem Dienstleistungsscheck beschäftigt werden?

Der Dienstleistungsscheck ist für Personen mit freien Arbeitsmarktzugang zugelassen. Das sind

  • österreichische Staatsbürger

  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten

  • Staatsangehörige aus der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen

Genauer hinsehen muss man bei allen anderen Staatsbürgern, so zum Beispiel aus der Ukraine. Und das im wahrsten Sinne des Wortes, denn es ist kompliziert. Folgende Personen kann man ebenfalls mit einem Dienstleistungsscheck beschäftigen:

  • Inhaber eines Niederlassungsnachweises

  • Inhaber eines Befreiungsscheines

  • Inhaber eines einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt

  • Inhaber eines einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus

  • Inhaber eines eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" bzw. "Daueraufenthalt – EG"

  • Inhaber eines einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern

  • Inhaber eines einer Daueraufenthaltskarte, einer Freizügigkeitsbestätigung

  • Inhaber eines eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige/r“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehörige/r“

  • Inhaber eines Aufenthaltsberechtigung plus

  • Inhaber eines einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG oder einer Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf ein bestimmtes Bundesland)

  • Personen mit einem gültigen Asylstatus (Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) sowie Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.

Zu diesen Nachweisen gibt es genauere Informationen unter: www.bma.gv.at oder beim Servicetelefon 0810 555 666 zum Ortstarif.

Zudem ist man dafür verantwortlich, das auch zu kontrollieren. Das gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers. Sollte man dies nicht tun und eine nicht berechtige Person beschäftigen, begeht man eine Verwaltungsübertretung. Beim ersten Mal wird man ermahnt, danach folgen Geldstrafen.

Dienstleistungsscheck und Versicherung

Mit der Übergabe des Dienstleistungsschecks sind alle Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllt – es fallen keine zusätzlichen Kosten für Steuer oder Sozialversicherung an.

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung ihre Arbeitsberechtigung oder e-Card vorweisen. Wenn der Arbeitnehmer den Dienstleistungsscheck einreicht, wird ihm der volle Wert entweder per Bank- oder Postanweisung ausbezahlt. Sollte ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sein, muss er darauf achten, die Geringfügigkeitsgrenze, die beim Dienstleistungsscheck bei 665,55 Euro liegt, nicht zu überschreiten. Tut er dies doch, wird er automatisch auch kranken- und pensionsversichert und erhält eine monatliche Vorschreibung der Gesundheitskasse. In einem solchen Fall sind 14,7 Prozent der Einnahmen abzuführen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.

Dienstleistungsscheck oder Geringfügige Beschäftigung?

Eine weitere Möglichkeit, jemanden regelmäßig für kleinere Arbeiten zu beschäftigen, ist die „Geringfügige Beschäftigung“. Kennt man dies meist nur von Unternehmen, so steht es auch Privatpersonen offen, diese Variante zu nutzen. Hier darf der monatliche Höchstverdienst von 405,98 Euro oder 31,17 Euro pro Tag nicht überschritten werden. Dem Arbeitnehmer stehen dann auch alle Rechte zu (also etwa Urlaub, Abfertigung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Und natürlich muss ein solcher Arbeitnehmer bei der Krankenkasse gemeldet werden. Wenn man den Arbeitnehmer dann auch noch jedes Monat unterschiedlich viele Stunden beschäftigt, wird es wirklich kompliziert, denn dann muss die Meldung jedes Monat angepasst werden. Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen ebenfalls gemeldet werden. Es ist also wesentlich komplizierter als der Dienstleistungsscheck und wahrscheinlich nur zu empfehlen, wenn man bereits Erfahrung mit den Krankenkassensystemen hat.

Arbeitsrecht

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