Ist Ihr Mietzins höher, als Ihnen "zumutbar" ist, haben Sie Anspruch auf Wohnbeihilfe. Wer in Wien Anspruch hat und wie Sie zu Ihrem Geld kommen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist die Wohnbeihilfe?
Die Wohnbeihilfe ist eine staatliche Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen zur Finanzierung der Miete bzw. der Wohnkosten. Neben der in diesem Artikel vorgestellten Wiener Wohnbeihilfe haben alle anderen acht Bundesländer jeweils eigene Modelle. Da die Wohnbeihilfe Ländersache ist, unterscheiden sich Leistungen und Anspruchsberechtigung teils erheblich.
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Wer hat in Wien Anspruch auf Wohnbeihilfe?
Die Anspruchsberechtigung auf Wohnbeihilfe ist abhängig von Haushaltsgröße, Haushaltseinkommen, Wohnungsgröße und Wohnungsaufwand.
Wohnbeihilfe gibt es für private Mietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswohnungen, für mit öffentlichen Geldern gebaute Eigentumswohnungen (wenn dafür Förderungskredite zurückbezahlt werden) und für Wohnungen in Wohnheimen, die von Organisationen betrieben werden, die vom Fonds Soziales Wien (FSW) anerkannt werden.
Für die Beantragung ist zunächst Ihr Aufenthaltsstatus entscheidend. Hierbei müssen Sie eine der fünf Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind österreichische:r Staatsbürger:in.
Sie sind Bürger:in eines EU-Staates.
Sie sind österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt, z.B. Asylberechtigte:r.
Sie sind Bürger:in eines Drittstaates und können nachweisen, dass Sie mindestens fünf Jahre legal in Österreich leben.
Sie sind Bürger:in eines Drittstaates und wohnen in einer Wohnung, die mit einer Förderung von der Stadt Wien saniert wurde.
Unabhängig vom Aufenthaltsstatus ist die Ausbezahlung von Wohnbeihilfe an folgende Bedingungen gekoppelt:
Sie haben einen Mietvertrag, Nutzungsvertrag oder Kaufvertrag für die Wohnung.
Sie sind in der Wohnung gemeldet, für die Sie Wohnbeihilfe bekommen wollen.
Sie selbst bezahlen Miete, Nutzungsentgelt oder Kreditraten.
Sie erfüllen eine der folgenden zwei Voraussetzungen in Bezug auf das Einkommen:
Sie beziehen aktuell ein Einkommen, das höher ist als 1.053,64 Euro (Mindesteinkommen).
Sie haben aktuell kein Einkommen, aber Sie hatten in den vergangenen zehn Jahren ein Einkommen, das mindestens so hoch wie das Mindesteinkommen war.
Zum Einkommen zählen nicht nur Einkünfte, die Sie aus Erwerbsarbeit beziehen, sondern auch Pensionszahlungen, Alimente, Arbeitslosengeld, Studienbeihilfe etc. Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfe für Kinder im gemeinsamen Haushalt, Zusatzrenten für Schwerversehrte, Pflegegeld und Behindertenbeihilfen. Einen Überblick zum Thema Einkommen finden Sie hier.
Mit dem "Wohnbeihilfe-Checker" der Stadt Wien können Sie überprüfen, ob Sie anspruchsberechtigt sind.
Wie viel Wohnbeihilfe bekomme ich?
Vorab: Diese Frage ist im Einzelfall ziemlich kompliziert. Generell gilt: Übersteigt der anrechenbare Wohnungsaufwand (AWA) den zumutbaren Wohnungsaufwand (ZWA), muss eine Person also mehr für ihre Wohnkosten ausgeben, als ihr zumutbar ist, hat sie Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Differenz zwischen AWA und ZWA ergibt die Summe der ausbezahlten Wohnbeihilfe.
Zum AWA zählt nicht die gesamte Brutto-Miete, sondern nur der Hauptmietzins (Betriebskosten, Umsatzsteuer sowie Kosten für Strom, Heizung, Telefon etc. zählen nicht dazu!). Außerdem wird die "angemessene Wohnfläche" bei der Berechnung des AWA berücksichtigt. Für einen Ein-Personen-Haushalt gelten 50 Quadratmeter, für einen Zwei-Personen-Haushalt 70 Quadratmeter als angemessen.
Der ZWA hängt von Ihrem Einkommen und der Haushaltsgröße ab. Den ZWA können Sie der Tabelle der Stadt Wien entnehmen.
Da die Berechnung im Einzelfall recht kompliziert ist, steht leider kein Wohnbeihilfe-Rechner zur Verfügung. Beispiele zur Berechnung der Wohnbeihilfe finden Sie hier.
Wie stelle ich einen Antrag auf Wohnbeihilfe?
Wohnbeihilfe können Sie schriftlich oder online beantragen. Das Formular für einen schriftlichen Antrag finden Sie hier. Außerdem benötigen Sie folgende Dokumente:
Reisepass oder Personalausweis der Person, die den Antrag stellt
Personen aus Drittstaaten benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsbewilligung für die letzten fünf Jahre
Personaldokumente aller Personen, die in Ihrem Haushalt leben
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde oder Scheidungsurteile, wenn vorhanden
Einkommensnachweise aller Personen, die in Ihrem Haushalt leben (Pensionsbescheid, Bescheide über Beihilfen, Alimentations- oder Unterhaltszahlungen, Mitteilung des AMS und Terminkarte, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, sonstige Einkünfte)
Bei unselbstständig Erwerbstätigen: Einkommens- und Arbeitsbescheinigung
Für selbstständig Erwerbstätige: Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes und falls notwendig: Eidesstattliche Erklärung über sonstige Einkünfte/keine Einkünfte
Bei Trennung in aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft: Übereinkommen über Haushaltstrennung
Mietvertrag, Nutzungsvertrag oder Kaufvertrag (entfällt bei Gemeindewohnungen)
Wenn Sie die Wohnbeihilfe auf Ihr Konto bekommen möchten: Beidseitige Kopie der Kontokarte
Wenn Sie die bedarfsorientierte Mindestsicherung bekommen: Bestätigung über die Bruttomiete. Das ist die Hauptmiete plus Betriebskosten und Umsatzsteuer.
Für eine Antragsstellung müssen Sie nicht persönlich erscheinen, sondern schicken die Dokumente
per Post an 19., Heiligenstädter Straße 31/3,
per Fax an +43 1 4000-99-74896 oder
per E-Mail an wohnbeihilfe@ma50.wien.gv.at.
Einen Online-Antrag können Sie mit Ihrem Stadt Wien-Konto oder auf direkt der Website der Stadt Wien stellen. Hierfür benötigen Sie folgende Dokumente:
Personaldokumente (z. B. Reisepass, Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde)
Geburtsurkunden und – wenn vorhanden – Heiratsurkunden oder Scheidungsurteile aller Personen im Haushalt
Einkommensnachweise aller Personen im Haushalt (z. B. Lohnzettel, Pensionsbescheid)
Miet-, Nutzungs- oder Kaufvertrag (nicht bei Gemeindewohnungen)
Bestätigung des Wohnungsaufwandes (nicht bei Gemeindewohnungen)
Beidseitige Kopie der Kontokarte (nicht bei Gemeindewohnungen und bei Barauszahlung mittels Postanweisung)
Eine persönliche Beratung ist nur mit einem vorher vereinbarten Termin möglich. Für die Bezirke 1-15 können Sie einen solchen hier vereinbaren. Für die Bezirke 16-23 klicken Sie bitte hier.
Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung etwaige Fristen: Eine rückwirkende Beantragung für das laufende Monat ist möglich, wenn Sie Ihren Antrag bis zum 15. des Monats stellen. Die Bearbeitung Ihres Antrags kann bis zu acht Wochen dauern. Nach erfolgreicher Beantragung wird die Wohnbeihilfe monatlich in Voraus auf Ihr Bankkonto überwiesen. Besitzen Sie kein Bankkonto, wird Sie bar per Post übersendet.