Ausbildungszeiten werden bei der Pensionsberechnung außer Acht gelassen. Man kann aber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und so eine Erhöhung der Pension erreichen.
Zeiten für Schul- und Hochschulausbildung bleiben grundsätzlich bei der Pensionsberechnung außer Ansatz. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge für diese Zeiten nachzuzahlen und so eine Erhöhung der künftigen Pensionszahlungen zu erreichen. Es können tatsächlich absolvierte Schulzeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Maximalausmaß von drei Jahren à zwölf Monate - somit 36 Monate - und zusätzlich Studienzeiten im Maximalausmaß von sechs Jahren à zwölf Monate - somit 72 Monate nachgekauft werden. Insgesamt können somit maximal 108 Versicherungsmonate nachgekauft werden. Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen, die vor 2005 liegende Ausbildungszeiten nachkaufen, kostet bei einer Antragstellung im Jahr 2019 jeder Monat des Nachkaufs 1.190,16 Euro.
Im Einzelfall entscheiden
Nach der Vorschreibung der Beiträge steht es dem Versicherten frei, ob beziehungsweise wie viele Monate tatsächlich nachgekauft werden. Jeder nachgekaufte Monat wird anspruchs- und leistungswirksam. Die Zahlung kann entweder in einem Betrag oder in Teilbeträgen geleistet werden. Der Nachkauf von Schulzeiten kann zur Gänze als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Somit hängt die Rentabilität auch von der Steuerersparnis ab, die durch den Nachkauf geltend gemacht werden kann. Die mögliche Abschaffung des Sonderausgabenabzuges steht immer wieder im Fokus von (künftigen) Steuerreformen. Die Frage, ob sich ein Schulzeitennachkauf "lohnt", hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Die Rentabilität einer Zahlung ist im Allgemeinen umso höher, je höher die Pensionsbemessungsgrundlage (bestimmter Durchschnitt der individuellen Beitragsgrundlagen) ist. In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle gesetzliche Entwicklung beachtlich (Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2019), wonach bei einer Pflichtversicherung von zumindest 45 Beitragsjahren auf Grund einer Erwerbstätigkeit kein Abschlag von der Pension berechnet wird. Zu den beachtlichen Beitragsmonaten zählen auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn diese sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. Daher ist es nun ab 1.1.2020 offenbar wieder möglich, einen abschlagsfreien früheren Pensionsantritt zu erreichen. Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten zählen leider nicht für diese Neuregelung.
Tipp: Alle Männer, die mit 62 Jahren mehr als 42 Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben haben, sollten sich überlegen, den geplanten Antrag auf Korridorpension aufzuschieben.
Wolfgang Höfle ist Steuerberater und Partner der TPA Steuerberatung www.tpa-group.at
Über die Autoren
Wolfgang Höfle
Wolfgang Höfle ist Geschäftsführer der hw Lohn- und Steuerberatung KG und Experte im Bereich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsberatung in Österreich. Seit rund 30 Jahren ist er als Steuerberater bei der TPA Austria (www.tpa-group.at) tätig, wo er das Kompetenz Center „Sozial-, Arbeitsrecht, Lohnsteuer“ leitet. Höfle ist zudem stellvertretender Leiter des Fachsenats für Steuer- und Sozialrecht bei der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen