Unter bestimmten Voraussetzungen erhält man in Österreich eine Rezeptgebührenbefreiung. Dabei handelt es sich um jene Gebühr, die für vom Arzt verordnete Medikamente direkt an die Apotheke zu entrichten ist. Wie hoch dieser Betrag ist und wer die Gebühr für Rezepte nicht zahlen muss.
Was ist die Rezeptgebührenbefreiung?
Die Rezeptgebührenbefreiung ermöglicht es den Patienten und Patientinnen ein oder mehrere Medikamente ohne eine Zusatzgebühr zu erwerben. Alle Personen, die nicht von der Gebühr befreit sind, müssen einen fixen Selbstbehalt bezahlen. Die Rezeptgebühr wird im Regelfall in der Apotheke bezahlt, in der das Medikament gekauft wird.
Wird man von der Rezeptgebühr befreit, so gilt diese Befreiung auch für alle mitversicherten Angehörigen. Es gibt dann auch keinen Selbstbehalt für Heilbehelfe und Hilfsmittel, keinen Kostenbeitrag nach dem Krankenanstaltengesetz bei stationärer Aufnahme und keine Zuzahlungen bei Reha, Kuren und der beitragspflichtigen Mitversicherung.
Weiterführende Information:
Für nähere Informationen und Beratungstermine zur Rezeptgebühr kann man die Website der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) www.gesundheitskasse.at besuchen. Hier sind auch die Kontakte zu den Kundenservicestellen der Bundesländer aufgelistet.
Wie hoch ist die Rezeptgebühr?
Die Rezeptgebühr ist pro Medikamentenpackung zu entrichten und beträgt im Jahr 2022 6,65 Euro. Hat man eine Rezeptgebührenbefreiung, entfällt auch das Service-Entgelt für die E-Card.
Wichtig:
Für Rezeptgebühren gibt es eine Deckelung: Mehr als 2 Prozent seines Jahres-Nettoeinkommens (Mindestobergrenze 2022 = 37 Rezepte bzw. 246,05 Euro) muss niemand für Rezeptgebühren bezahlen. Diese Befreiung erfolgt automatisch und ist antragslos.
Wann wird man ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit?
Es gibt Personenkreise, die generell von der Rezeptgebühr befreit sind:
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten: Die Befreiung gilt in diesem Fall für Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheit notwendig sind. Dazu versieht der Arzt bzw. die Ärztin das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.
Zivildiener und deren Angehörige
Asylwerber:innen in Bundesbetreuung
Personen, die den Gebietskrankenkassen gemäß § 26 Abs 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, § 8 Abs 2 Heeresversorgungsgesetz oder § 12 Abs 1 Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind.
Auch bei besonderer sozialer Schutzwürdigkeit erfolgt eine Befreiung von der Rezeptgebühr. Gesetzlich geregelt ist die Rezeptgebührenbefreiung im §§ 31 Abs 5 Z 16, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie in den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Für Sozialhilfeempfänger, die sich freiwillig versichern, und deren Angehörige gibt es keine Rezeptgebührenbefreiung.
Auch interessant:
Bezieher:innen von bestimmten Geldleistungen wie beispielsweise der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage und Zivildiener brauchen keinen Antrag auf die Befreiung stellen, sie sind automatisch befreit.
Eine Befreiung ohne Antrag erhalten folgende Personen:
Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 oder zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österr. Bundesforste
Bezieher einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz
Bezieher eines Vorschusses gem. § 18 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gem. § 39ff Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) 1957 oder §§ 38ff Heeresversorgungsgesetz (HVG)
Bezieher einer Elternrente gem. §§ 44ff KOVG 1957 oder § 43ff HVG
Bezieher einer Witwen(Witwer)zusatzrente gem. § 35 Abs 2 KOVG 1957 oder § 33 Abs 2 HVG
Bezieher einer Witwen(Witwer)beihilfe gem. § 36 Abs 2 KOVG 1957 oder § 35 HVG
Wer muss einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellen?
Ein weiteres Kriterium für eine Rezeptgebührenbefreiung ist das monatliche Nettoeinkommen: Wer gewisse Grenzwerte nicht überschreitet, kann einen Antrag auf Befreiung stellen. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Grundsätzen für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Unterhaltsansprüche sind ebenso zu berücksichtigen.
Folgende Grenzwerte für das monatliche Nettoeinkommen dürfen dabei nicht überschritten werden:
Alleinstehende: 1.030,49 Euro
Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.185,06 Euro
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.625,71 Euro
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.869,57Euro
Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 159,00 Euro
Das Einkommen eines mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten ist mitzuberücksichtigen, ebenso wird das Einkommen jeder weiteren im Haushalt lebenden Person mit 12,5% dazugerechnet.
Der Antrag auf Befreiung ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. Die beizustellenden Unterlagen können je nach individueller Situation variieren. Dies können – neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag - zum Beispiel sein:
Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Einkommensbelege von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Gehaltszettel, Pensionsbescheid, Firmenpension, Auslandsrente, Unfallrente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe)
Belege über den Bezug von Unterhalt
Gerichtsbeschluss und Vergleichsausfertigung einer Scheidung
Medikamentenliste von der Ärztin oder dem Arzt (nur bei Zutreffen der Befreiungsgründe)
Sollte dem Antrag auf Befreiung nicht stattgegeben werden, kann gegen den Bescheid des Krankenversicherungsträgers eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Im Einzelfall und bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit kann eine Person auch zeitlich begrenzt von der Rezeptgebühr befreit werden, vor allem wenn eine längere medikamentöse Behandlung notwendig ist und die Belastung durch die Rezeptgebühr dem Versicherten wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Wie lange ist die Befreiung gültig?
Die Rezeptgebührenbefreiung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger und gilt für mindestens drei Monate und längstens ein Jahr.
Bei der automatischen Befreiung gibt es keine zeitlichen Beschränkungen. Für Pensionisten gilt eine zeitliche Beschränkung von höchstens fünf Jahren. Fallen die Voraussetzungen weg, erlischt die Befreiung sofort.
Für welche Medikamente gilt die Befreiung?
Grundsätzlich können alle Medikamente, die vom Hersteller zu einem Preis angeboten werden, der mindestens 30 Prozent günstiger ist als der Festbetrag, von der Rezeptgebühr ausgenommen werden. Dies sind rund 4.000 Medikamente.
Arzneimittel pocket plus 2024 (pockets)
Was ist das Rezeptgebühren-Konto?
Um bei all den Vorschriften den Überblick zu bewahren, gibt es die Möglichkeit, Einsicht in das eigene Rezeptgebühren-Konto zu nehmen. Dieses wird von der Sozialversicherung geführt und verbucht auf der einen Seite das Nettoeinkommen (bei Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension, bei Erwerbstätigen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten aktuellsten Jahresbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung) und auf der anderen Seite die bereits bezahlten Rezeptgebühren.
Ist die Obergrenze erreicht, so wird die Befreiung automatisch über das E-Card System angezeigt. Einsicht kann man unter auf der Homepage der Österreichische Sozialversicherung nehmen, allerdings ist dafür eine Bürgerkarte oder Handy-Signatur erforderlich.
Dieser Beitrag enthält Affiliate-Links. Wenn Sie auf einen solchen klicken und über diesen einkaufen, bekommen wir von dem betreffenden Online-Shop oder Anbieter eine Provision. Für Sie verändert sich der Preis nicht.