Die Korridorpension ist die Möglichkeit, ein paar Jahre vor dem erreichten Pensionsalter in Österreich in Pension zu gehen. Allerdings mit finanziellen Abschlägen. Für Frauen ist die Korridorpension erst ab 2028 möglich. Eine Abschaffung steht nicht im Raum.
Was ist eine Korridorpension?
Die Korridorpension ermöglicht es Frauen und Männern in Österreich, schon vor Erreichen des Regelpensionsalters (Männer 65, Frauen 60) in Pension zu gehen, wenn eine lange Versicherungsdauer besteht. Somit kann der Ruhestand nicht krankheitsbedingt früher begonnen werden, allerdings erst ab 62 Jahren.
In Österreich gibt es ein Regelpensionsalter. Wenn man zu diesem Zeitpunkt in Pension geht, erhält man die volle Pension. Derzeit können Männer in der Regel mit 65 Jahren, Frauen mit 60 Jahren in Österreich in Pension gehen. Jahrzehntelang konnten Frauen früher als Männer in Pension gehen, das gilt jetzt nur mehr bedingt. Derzeit gibt es eine „Einschleifregelung“ - das heißt, das Pensionsalter wird schrittweise an das der Männer angepasst. Ab 2033 sollen Männer und Frauen mit 65 Jahren in Pension gehen dürfen
Um vor diesem Regelpensionsalter in Pension gehen zu können, gibt es in Österreich ingesamt 3 Arten von Frühpension:
die Korridorpension.
Dazu passend:
Wie funktioniert diese Pensionsform?
Die Korridorpension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen in gleicher Weise und kann frühestens ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Die Korridorpension für Frauen ist derzeit noch nicht relevant, und kommt erst ab dem Jahr 2028 in Betracht – was auf die oben erwähnte Einschleifregelung zurückzuführen ist. Denn bis zum Jahr 2033 gehen Frauen sowieso früher in Pension als Männer.
Wer hat Anspruch auf Korridorpension?
Anspruch hat seit 2017 grundsätzlich jeder, der das 62. Lebensjahr vollendet hat und über 480 Versicherungsmonate verfügt (das sind 40 Arbeitsjahre). Ab wann man Anspruch hat, kann man mit dem Pensionsantrittsrechner der Pensionsversicherung herausfinden.
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Korridorpension: Abschläge und Höhe
Die Höhe der Pension ist definitiv der Haken an der Geschichte. Wer vor dem Regelpensionsalter in den Ruhestand gehen möchte, der verliert Geld und muss mit Abschlägen rechnen. Ohne Abschläge in Pension zu gehen, hat für einige Jahre die sogenannte Hacklerregelung ermöglicht. Doch das ist vorbei.
Wie hoch sind die Abschläge? Für jedes Jahr, das man früher in Pension geht, wird ein Abschlag von 5,1 Prozent gerechnet.
Geht man also wirklich mit 62 in Pension, verliert man 15,3 Prozent der Pension. Berechnet wird die Pensionshöhe auf Grundlage des Pensionskontos.
Wer wissen will, wie viel die Pension ausmachen wird (egal, ob Korridorpension oder Alterspension) kann das mit einem Pensionsrechner zumindest annähernd herausfinden. Hier gilt: Je weiter der Pensionsantritt in der Zukunft liegt, desto ungenauer die Berechnung – es ist ja nicht klar, wie viel man tatsächlich in der Zukunft noch verdienen wird. Dazu kann man beispielsweise den Rechner der Arbeiterkammer verwenden.
Wann und wie kann man die Korridorpension beantragen?
Die Korridorpension kann grundsätzlich auf drei Wegen beantragt werden: Persönlich, per Formular und Post oder online. Die Formulare finden sich unter www.pv.at zum Download. Dort kann der Antrag auch online gestellt werden.
Damit ist klar: der Antrag muss bei der zuständigen Pensionsversicherung eingebracht werden. Auch wenn ein formloses Schreiben als erster Schritt genügt, kommt man um die Formulare und das Vorlegen der notwendigen Dokumente nicht herum. Spätestens, wenn man von der Pensionsversicherung dazu aufgefordert wird, muss man alles vorlegen. Die notwendigen Dokumente sind:
Geburtsurkunde (nur bei Geburt außerhalb Österreichs)
Heiratsurkunde(n) oder Urkunde über die eingetragene Partnerschaft
Staatsbürgerschaftsnachweis
Bei geschiedener Ehe: Scheidungsurteil, Nachweis über die Unterhaltsverpflichtung
des Ehegatten / der EhegattinBei aufgelöster Partnerschaft: gerichtliche Auflösungsentscheidung, Nachweis über Unterhaltsanspruch
bzw. Unterhaltszahlungen
Unter Umständen benötigt die Pensionsversicherung noch weitere Dokumente, diese werden dann aber individuell nachgefordert.
Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt eingebracht werden. Dieser Antrag ist die Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens.
Für die Korridorpension ist ein eigenes Antragsformular vorgesehen. Der Antragstag löst den Pensionsstichtag aus. Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt sie auszahlt. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.
Wieviel darf man dazuverdienen?
Zur Korridorpension darf man wenig dazuverdienen. Wenn man einer Beschäftigung nachgeht, bei der man versichert ist (und das ist eigentlich jede legale Tätigkeit bei der man Geld verdient), verliert man die Korridorpension – und zwar für die Dauer der Beschäftigung. Die Ausnahme ist die Ausübung einer geringfügigen Arbeit, bei der die Einkünfte nicht über 500,91 Euro pro Monat liegen dürfen.
Wenn man also auch nur einen Cent mehr verdient, ist die Korridorpension weg und zwar solange, bis man aufhört zu arbeiten. Dafür erhöht sich die Pensionsleistung um 0,55 Prozent pro Monat, den man arbeitet. Hier muss man also sehr vorsichtig sein. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass man nicht vorzeitig Pension beziehen (also staatliche Leistungen in Anspruch nehmen) kann und einfach weiter dazuverdient.
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Korridorpension: Vorteile und Nachteile
Die Nachteile einer Korridorpension liegen auf der Hand: Man bekommt weniger Pension, hat Abschläge und darf nicht viel dazuverdienen. Der Vorteil ist natürlich, dass man früher in Pension gehen kann.
Wer allerdings länger als bis zum Regelpensionsalter arbeitet, bekommt mehr Pension. Pro Jahr, dass man länger arbeitet gibt es 4,2 Prozent zusätzlich. Maximal kann man seine Pension um 12,6 % erhöhen (also drei Jahre länger arbeiten). Außerdem zahlen in dieser Zeit Unternehmen und Versicherter nur den halben Pensionsversicherungsbeitrag (die zusätzlichen Beiträge erhöhen die Pension natürlich auch). Ob das interessant ist, zeigen auch die Pensionsrechner.
Sollte eine Erkrankung vorliegen, kann es sein, dass eine krankheitsbedingte Pension in Anspruch genommen werden kann und diese möglicherweise besser für den Einzelnen ist (auch, wenn man grundsätzlich ein Recht auf Korridorpension hätte). Das muss man aber individuell mit der Pensionsversicherung besprechen.
Korridorpension vor Abschaffung?
Derzeit gibt es keine Anzeichen, dass die Korridorpension abgeschafft wird. Lediglich die abschlagsfreie Hacklerregelung wurde beendet. Ziel dabei war es, das tatsächliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen.
Im Moment gibt es kaum Diskussionen über das Pensionssystem, wobei zukünftige Änderungen nicht ausgeschlossen sind. Die österreichische Politik ist bei diesem sensiblen Thema jedoch immer sehr vorsichtig – schließlich betrifft es früher oder später alle Wähler:innen.
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