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Mit dem sogenannten Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) sei eine EU-Notfallmaßnahmenverordnung umgesetzt worden, wonach die Erlöse aus dem Verkauf von Strom aus bestimmten Quellen, zum Beispiel aus erneuerbarer Energie, zu begrenzen seien. Die Verordnung habe von Dezember 2022 bis Juni 2023 gegolten, geht aus der Aussendung am Donnerstag hervor.
In ihrer Beschwerde hatten die Burgenländische Landesregierung und die Stromerzeuger vorgebracht, dass diese Regelung unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da sie nur für Stromerzeuger, nicht aber etwa für Stromhändler oder Fernwärmeversorger gelte, die ebenso von gestiegenen Preisen im Energiesektor profitiert hätten.
Es liege "im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, als Reaktion auf eine massive Störung des Strommarktes für einen begrenzten Zeitraum eine Abgabe auf die Überschusserlöse von Stromerzeugern zu erheben", urteilte der VfGH. Auch, dass Stromhändler nicht der Beitragspflicht unterlagen, stellt aus Sicht des Gerichts kein Problem dar, denn deren Geschäftsmodell unterscheide sich wesentlich von jenem der Stromerzeuger. Die rückwirkende Einführung der Erlösobergrenze - das Gesetz war Ende Dezember 2022 rückwirkend zum Monatsersten in Kraft getreten - habe nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, denn die frühere Einhebung des Beitrags sei aufgrund der notwendigen Umsetzung der EU-Notfallmaßnahmenverordnung gerechtfertigt gewesen.