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Das Erkenntnis sei den Verfahrensparteien kürzlich zugestellt worden. Seit 2023 hat für die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages grundsätzlich jener Vertragspartner eine Provision zu zahlen, der als Erster einen Immobilienmakler mit der Vermittlung beauftragt hat (§ 17a Maklergesetz). In der Praxis sei dies meist der Vermieter oder die Vermieterin.
"Vereinbarungen, die zum Nachteil des Wohnungssuchenden gegen diese Regelung verstoßen, sind unwirksam und strafbar", betonte der VfGH. Diese Bestimmung verfolge "das legitime Ziel, insbesondere Mieter mit geringem oder mittlerem Einkommen finanziell zu entlasten". Dabei knüpfe § 17a Maklergesetz an die tatsächlichen Gegebenheiten am Immobilienmarkt an: "In der Regel ist es nämlich der Vermieter, der mit einem Vermittlungsauftrag für ein bestimmtes Mietobjekt an einen Immobilienmakler herantritt."
In einer Durchschnittsbetrachtung sei auch davon auszugehen, dass der Vermieter aus der Vermittlungstätigkeit des Maklers einen höheren Nutzen ziehe als der Mieter. "Der Gesetzgeber hat daher seinen - gerade im Wohnungsrecht weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten; § 17a Maklergesetz verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters. (G 168/2024)", erklärte der VfGH.