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Arbeitszeit in Österreich: Teilzeit, Vollzeit, Gleitzeit und Co. Was ist normal, wohin geht der Trend?

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Arbeitszeit in Österreich: Die Uhr am Schreibtisch tickt

©Elke Mayr
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Zu spät zur Arbeit, weil die Bim im Stau steckt oder man einen wichtigen Amtstermin wahrnehmen muss – nicht immer ist klar, was als Arbeitszeit gilt und wann Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Entgeltfortzahlung haben. Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit zwischen Beginn und Ende einer Arbeitstätigkeit. Die Normalarbeitszeit beträgt in Österreich 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag. Aber kürzere Arbeitszeiten wie etwa Teilzeit werden immer attraktiver. Alle Fragen und Antworten zur Arbeitszeit.

In welchen Gesetzen ist die Arbeitszeit geregelt?

Arbeitszeit ist nicht gleich Arbeitszeit. Sitzt eine Person im Büro oder steht an der Maschine ist der Fall eindeutig. Aber wie werden Überstunden verrechnet und werde ich dafür bezahlt, wenn ich während einer dienstlichen Zugreise ein Nickerchen mache? Fragen wie diese, und viele mehr, regelt in Österreich das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG). Darin sind die „Normalarbeitszeit“, die „Kernarbeitszeit“, Ruhepausen und sämtliche Pflichten von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in geregelt. Vom Arbeitszeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind die meisten Dienstverhältnisse des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten. Hier gelten unter anderem das Vertragsbedienstetengesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz.

Außerdem gelten für Jugendliche und spezielle Berufe wie beispielsweise Lkw-Fahrer:innen, Angestellte in Krankenanstalten, in medizinischen Berufen oder der Land- und Forstwirtschaft abweichende Regelungen. Auch für bestimmte Leitungsfunktionen gelten abweichende Regelungen.

Was zählt als Arbeitszeit?

Unter „Arbeitszeit“ versteht man allgemein die Zeit zwischen Beginn und Ende einer Arbeitstätigkeit. Auch verschiedene Dienstverhinderungen, zum Beispiel Krankheit, Arztbesuche, eine Hochzeit oder die Vorladung zu Behörden zählen als Arbeitszeit (siehe hierzu Kapitel „Was ist erlaubt während der Arbeitszeit und was nicht?“).

Auch die Arbeitsbereitschaft und die Reisezeit bei Dienstreisen zählen als Arbeitszeit. Bei Dienstreisen wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden. Aktive Reisezeit wird voll entlohnt und liegt vor, wenn dabei eine Arbeitsleistung erbracht wird, zum Beispiel ein Kraftfahrzeug gelenkt wird. Bei passiver Reisezeit, zum Beispiel das Reisen in einem Schlafwagen, kann eine geringere Entlohnung vereinbart werden. Die genauen Regeln sind hierzu meist im Kollektivvertrag festgehalten bzw. sollten im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Ruhepausen und die Zeit zwischen Wohn- und Arbeitsort (Wegzeit) zählen nicht zur Arbeitszeit.

Zur Arbeitszeit zählen:

  • Krankheit

  • Arztbesuche

  • Hochzeit

  • Vorladungen zu Behörden

  • Reisezeit bei Dienstreisen

Normalarbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt in Österreich 40 Stunden pro Woche und acht Stunden pro Tag. Als Normalarbeitszeit gilt die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Normalarbeitszeit zulässig (siehe hierzu das Kapitel „Überstunden und maximale Arbeitszeit“). Zahlreiche Kollektivverträge erlauben jedoch eine verkürzte Normalarbeitszeit, beispielsweise 38,5 Stunden im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe oder 37 Wochenstunden im privaten Gesundheits-, Sozial- und Pflegebereich.

Wird nur an vier Tagen pro Woche gearbeitet, sind Arbeitstage von bis zu zehn Stunden zulässig. Allerdings darf dann an den übrigen drei Tagen nicht gearbeitet werden. Ist eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit vereinbart, kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen 40 Stunden überschreiten und muss nur „im Durchschnitt“ eingehalten werden. Eine solche Regelung kann bei sogenannten „betrieblichen Erfordernissen“, also etwa bei Produktionsspitzen, zur Anwendung kommen und muss im Kollektivvertrag ausdrücklich zugelassen sein.

Gleitzeit

Liegt eine Einigung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat vor, ist auch Gleitzeit zulässig. In einem solchen Fall können Arbeitnehmer:innen die tägliche Normalarbeitszeit selbst festlegen. Die tägliche Arbeitszeit für Gleitzeitarbeitende ist (bis auf wenige Ausnahmen) auf zehn Stunden beschränkt. Für Unternehmen ohne Betriebsrat muss die Gleitzeit mit der oder dem Arbeitnehmer:in schriftlich vereinbart werden.

Im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung ist oftmals eine Kernarbeitszeit definiert. Die Kernarbeitszeit (oft auch: Kernzeit) bezeichnet jenen Zeitraum, in den für die Arbeitnehmer:innen Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz herrscht. Kernarbeitszeiten werden vor allem dann vorgeschrieben, wenn die gleichzeitige Anwesenheit sämtlicher (oder der meisten) Mitarbeiter:innen nötig ist.

Teilzeit

Arbeiten Sie weniger als 40 bzw. die im Kollektivvertrag vorgesehene Normalarbeitszeit, gilt ihre Arbeit als „Teilzeitarbeit“. Auch geringfügig Beschäftigte zählen als Teilzeitarbeitende. Teilzeitarbeitende dürfen gegenüber ihren ‚normal‘ arbeitenden Kolleg:innen nicht benachteiligt werden. Sie müssen beispielsweise genauso zur Weihnachtsfeier eingeladen werden oder haben Anspruch auf Schulungen. Mehrstunden werden in der Regel mit Geld und einem Zuschlag von 25 Prozent abgegolten werden. Alternativ kann auch ein Zeitausgleich vereinbart werden.

Teilzeit in Österreich:
Laut Statistik Austria arbeiten in Österreich ca. 30 Prozent aller Erwerbstätigen Teilzeit (Stand 2021) . Das ist jedoch nach Geschlechtern sehr ungleich verteilt. So arbeiten erwerbstätige Frauen zu 49,6 Prozent in Teilzeit-Beschäftigungen und Männer zu 11,6 Prozent.

Überstunden und maximale Arbeitszeit

In bestimmten Fällen darf die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden überschritten werden und somit Überstunden aufgebaut werden. Überstunden müssen mit einem Zuschlag von 50 Prozent vergütet werden. Wird kein Zuschlag bezahlt, sind Überstunden gesetzeswidrig. Anstelle eines Überstundenzuschlags kann auch ein Zeitausgleich vereinbart werden, jede Überstunde muss mit 1,5 Stunden Zeitausgleich vergütet werden. Bei Überstunden jenseits von zehn Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich können Arbeitnehmer:innen selbst bestimmen, ob sie einen Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich in Anspruch nehmen wollen.

Für Überstunden muss ein besonderer Grund vorliegen, Dauerüberstunden sind nicht zulässig. Überstunden können von der oder dem Arbeitgeber:in angeordnet werden, wenn der oder die Arbeitnehmer:in laut Arbeitsvertrag dazu verpflichtet ist, dies gesetzlich zulässig ist und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschritten werden. Bei wichtigen Gründen, wie Betreuungspflichten oder wichtigen Arztterminen, können verordnete Überstunden abgelehnt werden.

Verordnete Überstunden jenseits von zehn Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden. Allerdings darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

Was ist erlaubt während der Arbeitszeit und was nicht?

Das Gesetz sieht gewisse Ausnahmen vor, in denen Arbeitnehmer:innen nicht am Arbeitsort erscheinen müssen, ohne dass diese Zeit als Fehl- oder Urlaubsstunden gelten. Bei sogenannten „Dienstverhinderungen“ kann es sich um erfreuliche und unerfreuliche Anlässe handeln, in jedem Fall aber ist eine Entgeltfortzahlung garantiert. Gründe für eine Dienstverhinderung können sein:

  • familiäre Gründe (zum Beispiel die Hochzeit eines Kindes, Pflegetätigkeiten oder das Begräbnis eines nahen Angehörigen)

  • öffentliche Pflichten wie eine Zeugenladung vor Gericht. Außerdem kann eine

  • „faktische Verhinderung“ etwa bei Verkehrsstörungen, Hochwasser oder Schneechaos

  • Auch bei einem Umzug haben Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Entgeltfortzahlung

Wichtig ist, dass Arbeitnehmer:innen die Dienstverhinderung so schnell wie möglich bei der oder dem Arbeitgeber:in melden. Arbeitnehmer:innen sind außerdem angehalten, eine Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. so kurz wie möglich zu halten. Arztbesuche gelten nur bei akuten Schmerzen als Dienstverhinderung oder wenn ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der Ordinationszeiten nicht möglich ist.

Mit 1. Juli 2018 wurde das Recht in Fragen der Dienstverhinderungen vereinfacht, für Angestellte und Arbeiter:innen gelten seither dieselben Regelungen. Im Detail sind Dienstverhinderungsgründe meist im entsprechenden Kollektivvertrag geregelt.

Übrigens: Firmenfeiern, wie etwa eine Weihnachtsfeier, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, zählen nicht zur Arbeitszeit. Die Teilnahme daran ist freiwillig und somit unbezahlt.

Arbeitszeit im Krankenstand

Können Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen, ist wichtig, dass Sie ihre:n Arbeitgeber:in unverzüglich über ihre Arbeitsverhinderung bzw. ihren Krankenstand informieren. Ist ein:e Arbeitnehmer:in aufgrund einer Krankheit verhindert, ihre oder seine Arbeit auszuführen, hat sie oder er Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von mindestens sechs Wochen.
Je nach Dauer des Dienstverhältnisses haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf bis zu zwölf Wochen (bei einem Dienstverhältnis von mehr als 25 Jahren).

Danach haben Sie jeweils vier Wochen Anspruch auf das halbe Entgelt. Während dieser Phase erhalten Sie bereits Unterstützung von der Gesundheitskasse, in Form von 50 Prozent des Krankengeldes. Sind auch diese vier Wochen verstrichen, erhalten Sie die volle Höhe des Krankgeldes.

Pause und Ruhe

Bei Arbeitszeiten von mehr als sechs Stunden täglich ist eine Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten verpflichtend. Arbeitnehmer:innen dürfen über diese Zeit frei verfügen und auch ihre Arbeitsstätte verlassen. Die tägliche Ruhepause kann auch aufgeteilt werden, muss jedoch pro Pause mindestens zehn Minuten betragen.

Nach Ende eines Arbeitstages steht Arbeitnehmer:innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu (in Ausnahmefällen ist eine zeitlich begrenzte Verkürzung auf acht Stunden zulässig). Jede:r Arbeitnehmer:in hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (bei Schicharbeiter:innen in bestimmten Fällen 24 Stunden). In der Regel muss der gesamte Sonntag in diese Ruhezeit fallen (Wochenendruhe).

Rauchpausen
Es besteht laut Gesetz kein Anspruch auf Raucherpausen am Arbeitsplatz. Jedoch kann die Arbeitgeberin dies gestatten. Es wird in der Regel aber festgehalten, dass dies keine Arbeitzeit ist. Wir eine Rauchpause eigenhändig beschlossen, stellt dies nur unter besonders erschwerenden Umständen eine Entlassungsgrund dar. (Quelle wko.at)

Arbeitszeit am Wochenende, an Feiertagen und nach 22 Uhr

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer:innen auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Hierzu zählen beispielweise Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung oder Umbauarbeiten, die nicht während des normalen Arbeitsablaufes durchgeführt werden können. Außerdem zählen hierzu die Bewachung von Betriebsanlagen oder Brandschutzarbeiten. Bei einem vorübergehend erhöhten Arbeitsbedarf kann mittels Betriebsvereinbarung an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer:in und Jahr Arbeit vorgeschrieben werden.

Bei Sonntagsarbeit und Arbeit an gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Dieser beträgt meist 100 Prozent. Details sind im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt. Auch für die „Nachtarbeit“ (zwischen 22 Uhr und 5 Uhr) sind Zuschläge in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Für schwangere und stillende Mütter sowie für Jugendliche unter 18 Jahre gilt ein Nachtarbeitsverbot.

Arbeitszeit erfassen: Die Arbeitszeitaufzeichnung

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Arbeitszeiten sämtlicher Arbeitnehmer:innen aufzuzeichnen. Das umfasst die Tagesarbeitszeit, die Wochenarbeitszeit, die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit. Auch Beginn und Ende von Ruhepausen sind zu dokumentieren. Ist eine fixe Arbeitszeiteinteilung vereinbart, muss keine zusätzliche Arbeitszeitaufzeichnung geführt werden.

Gelockerte Regelungen gelten für Arbeitnehmer:innen, die Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend frei bestimmen können, zum Beispiel Vertreter:innen oder Arbeitnehmer:innen im Homeoffice. Hier muss lediglich die Tagesarbeitszeit aufgezeichnet werden.

Auch wenn der oder die Arbeitnehmer:in ihre Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führt, ist der oder die Arbeitgeber:in für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnung verantwortlich. Arbeitgeber:innen müssen sich zu diesem Zweck die Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig aushändigen lassen und diese auf ihre Richtigkeit kontrollieren.

Wird die Arbeitszeit mittels Zeiterfassungssysteme erfasst, haben Arbeitnehmer:innen das Recht, Einsicht in die Aufzeichnungen zu nehmen. Auch die Arbeitsinspektion ist befugt, Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen eines Unternehmens zu nehmen.

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Arbeitszeitrechner

Die eigene Arbeitszeit im Blick zu haben, ist vor allem dann wichtig, wenn es um ausstehende Zahlungen geht. Nur wer (im Ernstfall vor Gericht) belegen kann, wie viel er oder sie tatsächlich gearbeitet hat, hat Anspruch auf ausstehende Zahlungen. Arbeitszeiten können per Hand aufgezeichnet werden oder mittels verschiedener Tools:

  • Der „AK-Zeitspeicher“ der Arbeiterkammer funktioniert online und als App via Smartphone. Er eignet sich für Fixangestellte und Selbständige und bietet auch die Möglichkeit, Freizeitaktivitäten aufzuzeichnen.

  • Arbeitszeiterfassung.com bietet kostenlos diverse Vorlagen für Stundenzettel zum Ausdrucken

  • Eine detaillierte Excel/LibreOffice/OpenOffice-Vorlage gibt es auf steffen-hanske.de

  • Ein umfangreicheres, aber kostenpflichtiges Toll liefert timr.com

  • Einen allgemeinen Überblick über Rechner und Tools, die Arbeitszeit, Lohn oder Urlaub betreffen, gibt es unter oesterreich.gv.at

Arbeitszeitverkürzung

Zwar gilt die 40- bzw. die 38,5-Stundenwoche nach wie vor als die Norm („Normalarbeitszeit“), doch sind für viele Menschen zunehmend kürzere Arbeitszeiten attraktiver, Stichwort „Work-Life-Balance“. Unternehmen, von der IT-Branche bis zum Handwerksbetrieb, bieten mittlerweile verschiedene Arbeitszeitmodelle an, beispielsweise die Vier-Tage-Woche. Arbeitnehmer:innen arbeiten dann an vier Tagen und haben drei Tage (meist Wochenende plus Freitag oder Montag) frei. Verschiedene Arbeitgeber:innen bieten hier unterschiedliche Modelle an, zum Beispiel

  • Vier-Tage-Woche bei 40 Wochenstunden (vier mal zehn Stunden, Montag bis Donnerstag)

  • Vier-Tage-Woche bei 32 Wochenstunden und vollem Lohnausgleich

  • Vier-Tage-Woche bei 32 Wochenstunden und entsprechend reduziertem Lohn

Die 4-Tage-Woche bietet Arbeitnehmer:innen nicht nur mehr Freizeit, laut Studien erhöht eine verkürzte Arbeitszeit auch die Produktivität der Beschäftigten und wirkt sich positiv auf physische und psychische Gesundheit aus.

Weitere Modelle der Arbeitszeitverkürzung betreffen verkürzte Arbeitstage (zum Beispiel fünf mal sechs Stunden wöchentlich), zusätzliche Urlaubswochen oder einen vorgezogenen Rentenantritt.

Erhebung des Momentum Instituts zeigten, dass unselbstständig Beschäftigte ihre Arbeitszeit in den vergangenen acht Jahren um durchschnittlich 0,9 Wochenstunden reduziert haben. Wenig überraschend reduzierten Besserverdienerinnen und Besserverdiener ihre Arbeitszeit stärker als weniger gut verdienende Menschen in Österreich. Die größte Stundenreduktion fand unter den 20 Prozent statt die am besten verdienen.

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