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Altersteilzeit: Ein gleitender Übergang in die Pension

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Altersteilzeit

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Nicht jeder oder jede muss in Österreich zwingend bis zum Pensionsantritt Vollzeit arbeiten. Die Altersteilzeit ist eine gesetzliche Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und so einen gleitenden Übergang in die Pension zu schaffen. Wie das genau funktioniert und was es zu beachten gilt.

Was ist die Altersteilzeit?

Ältere Arbeitnehmer:innen können mit diesem Modell ihre Arbeitszeit gefördert reduzieren und zwar für einen gewissen Zeitraum vor dem Pensionsantritt. Die Arbeitszeit kann je nach Wunsch zwischen 40 und 60 Prozent reduziert werden. Die Altersteilzeit kann für eine Zeitspanne von maximal fünf Jahren beansprucht werden.

Einen Haken hat die Sache aber: Arbeitgeber:innen bezahlen nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Das reißt natürlich ein Loch ins Budget – aber nicht ganz so schlimm, wie man annehmen möchte. Denn die Hälfte des dann fehlenden Gehalts bekommt man als Ausgleich vom österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS).

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Sozialversicherung in der Höhe weiterbezahlt wird, die dem Vollzeitjob entspricht. Auf die Höhe von Abfertigung und Pension hat die Altersteilzeit daher keine Auswirkung.

Für Arbeitgeber:innen hat die Altersteilzeit den Vorteil, dass ein Teil des Gehalts vom Arbeitsmarktservice finanziert wird und auf diese Weise leichter Nachfolger:innen eingearbeitet werden können.

Welche Modelle gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Gleitendes Modell: : Man reduziert für eine bestimmte Zeit die Arbeitszeit und gleitet damit in die Pension. Das gleitende Modell gilt in der Umsetzung als einfach und vor allem rechtssicher.

  2. Blockzeitmodell: Bei diesem Modell gibt es eine Arbeitsphase (man arbeitet einfach für den vereinbarten Zeitraum ganz normal weiter) und eine Freizeitphase (das bedeutet, dass man zu Hause bleibt). Dieses Modell hat aber einige Tücken – so muss etwa der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin spätestens zu Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einstellen. Überstunden, Zeitausgleich, Urlaub usw. sind sehr kompliziert zu handhaben und werden im Streitfall oft erst von Gerichten geklärt.

Welche Vorteile hat die Altersteilzeit?

Egal wie fit man sich fühlt, gelegentlich hat man doch das Gefühl, dass man nicht mehr so leistungsfähig ist wie in jungen Jahren. Das kontinuierliche Modell kann eine gute Alternative sein, die Arbeitsbelastung zu reduzieren (und das bei relativ geringen finanziellen Einbußen) und eine bessere Work-Life-Balance zu schaffen.

Trotzdem bleibt man noch am Ball und wird gebraucht. Es ist daher eine praktische Methode einen sanften Übergang in die Pension zu ermöglichen – für den Körper, den Geist und die Familie.

Mit den gesetzlichen Regelungen ist die Altersteilzeit auf jeden Fall einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung vorzuziehen, denn die Gehaltseinbußen sind wesentlich geringer. Auch auf die Pension wirkt sich die Altersteilzeit nicht negativ aus – sehr zum Unterschied von normaler Teilzeit. Arbeitgeber:innen können neue Mitarbeiter:innen fließend einarbeiten und einen Teil der Mehrkosten mittels Antrag vom AMS zurück erhalten.

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Was sind die Voraussetzungen?

Ein Zugang zur Altersteilzeit ist frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich. Für Männer gilt daher, dass die Altersteilzeit frühestens mit 60 Jahren angetreten werden kann. Bei Frauen ist es derzeit noch ein wenig komplizierter. Sie sind von einer stufenweisen Anhebung des Regelpensionsalters betroffen. Wer also regulär mit 62 in Pension gehen könnte, kann frühestens mit 57 in die Altersteilzeit gehen. Wer das Regelpensionsalter erreicht hat, hat keinen Anspruch auf Altersteilzeit.

Die – neben dem Antrittsalter – wohl wichtigste Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Ohne sein "Ok" gibt es keine Altersteilzeit. Stimmt der Arbeitgeber zu, muss man eine einvernehmliche Vereinbarung aufsetzen. Manche Kollektivverträge (beispielsweise bei Gewerkschaften erfragbar, ob der eigene Vertrag darunter fällt) oder Betriebsvereinbarungen sehen allerdings ein Recht auf Altersteilzeit vor.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Arbeiternehmer:innen müssen in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

  • Im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit muss man mindestens 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Arbeitszeit gearbeitet haben (bei einer normalen 40-Stunden-Woche muss man also mindestens 24 Stunden beschäftigt gewesen sein).

  • Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens drei Monate gedauert haben.

Personen sind von der geförderten Altersteilzeit ausgenommen, wenn:

  • eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Wit­wer­pension) besteht

  • Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz ausbezahlt wird

  • sie einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen

  • das gesetzliche Pensionsalter vollendet wurde und ein Anspruch auf die Regelpension besteht

Wo und wie kann man sie beantragen?

Die Altersteilzeit muss vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin beantragt werden. Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die vom Unternehmen beantragt und auch an das Unternehmen ausbezahlt wird.

Altersteilzeit berechnen: Wie viel Geld bekommt man?

Das Gehalt, dass man in der Altersteilzeit erhält, setzt sich zusammen aus dem Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit (z.B.: 25 Stunden) und dem Lohnausgleich (=Hälfte des Entgeltverlustes).

Die Arbeiterkammer (AK) bietet einen Online-Altersteilzeitrechner an: https://altersteilzeit.arbeiterkammer.at/.
Man kann sich auch bei der Arbeiterkammer beraten lassen, ob sich Altersteilzeit lohnt und wie hoch die Einbußen sind.

Ein Beispiel:
Bei einem Bruttogehalt von 3.500,- Euro und 40 Stunden Arbeitszeit soll diese um 40 % reduziert werden. Das würde bedeuten, dass man nur mehr 2.100,- brutto bekommt. Da der Staat aber noch die Hälfte des Verlust draufzahlt (in diesem Fall 50 % von 1.400,- Euro, also 700,- Euro) bekommt man 2.800,- Euro brutto. Dafür arbeitet man statt 40 Stunden eben nur mehr 24 Stunden. Auf die Höhe der zukünftigen Pension hat das keine Auswirkungen, sie bleibt so, als hätte man Vollzeit gearbeitet.

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Arbeitsrecht

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