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Zu diesen Kernbereichen zählt auch die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren, betonte der VfGH am Freitag in einer Aussendung. Der VfGH geht daher vorläufig davon aus, dass diese Zutrittskontrollen eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei darstellen, die mit dem LSG 2011 auf nichtstaatliche Rechtsträger übertragen wurden. Gegen diese Regelung des LSG 2011 besteht das Bedenken, dass sie gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der staatlichen Organisation verstoßen könnte.
Der VfGH holt dazu in den nächsten Wochen eine Stellungnahme der Bundesregierung ein. Sobald diese Stellungnahme vorliegt, würden die Beratungen in einem Gesetzesprüfungsverfahren aufgenommen und entschieden, ob das Bedenken begründet ist. Anlass für die Prüfung war die Beschwerde eines Fluggastes, der 2023 im Sicherheitsbereich des Flughafens Wien in Schwechat von einem Mitarbeiter der Vienna International Airport Security GmbH per Hand durchsucht worden ist und dagegen erfolglos Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hat.