Die Beihilfe zum Selbstmord ist aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ab kommenden Jahr in Österreich nicht mehr Verboten. In puncto Sterbehilfe ist die rechtliche Situation in Europa alles andere als einheitlich und die Unterschiede zum Teil groß. Während indirekte und passive Sterbehilfe in etlichen Mitgliedstaaten der EU erlaubt sind, gibt es nur wenige Länder, die aktive und assistierte Sterbehilfe erlauben bzw. tolerieren.
Während Belgien, die Niederlande und Luxemburg aktive Sterbehilfe ermöglichen, ist diese in der Schweiz und in Deutschland sowie in Österreich auch verboten. In der Schweiz und in Deutschland ist jedoch - wie künftig auch in Österreich - die "Beihilfe zur Selbsttötung" nicht strafbar. In Deutschland galt seit 2015 ein Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Dieses wurde aber im Februar durch das deutsche Verfassungsgericht gekippt, womit nun - wie in der Schweiz - Angebote von Dritten in Anspruch genommen werden können.
Gemeinhin werden vier Formen der Sterbehilfe unterschieden. Die aktive Sterbehilfe wird auch als "Tötung auf Verlangen" bezeichnet. Dabei führt eine Person den Tod eines Menschen auf dessen ausdrücklichen Wunsch aktiv herbei. Von ihr zu unterscheiden ist die assistierte Sterbehilfe, auch "Beihilfe zur Selbsttötung" genannt. Dabei stellt ein Helfer die Mittel zur Verfügung, die Selbsttötung führt der Patient alleine durch. Mit indirekter Sterbehilfe bezeichnet man den Einsatz von Medikamenten, die den Zustand eines geschwächten Patienten kurzfristig verbessern, aber die Lebensdauer verkürzen, etwa durch starke Schmerzmittel. Passive Sterbehilfe bedeutet die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen auf Wunsch des Patienten (Künstliche Beatmung oder Ernährung). Statt "passiver Sterbehilfe" wird auch von "Behandlungsabbruch" gesprochen.
Die Regelungen im Detail:
Die NIEDERLANDE
Die NIEDERLANDE
verabschiedeten als erstes Land der Welt ein Sterbehilfegesetz, das für Schwerstkranke die aktive Sterbehilfe legalisierte. Der Wunsch des Patienten müsse gemäß der gesetzlichen Regelung wohlüberlegt und absolut freiwillig erfolgen und dessen Zustand müsse aussichtslos bzw. die Leiden unerträglich sein. Zudem muss der Arzt den Patienten umfassend über medizinische Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt haben, und es muss mindest ein weiterer und unabhängiger Arzt kontaktiert werden.
BELGIEN
Seit 2002 ist die Sterbehilfe in Belgien unter folgenden Bedingungen erlaubt: Der Patient muss zum Zeitpunkt seines Wunsches bei Bewusstsein sein und sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage befinden. Zudem muss er seinen Sterbenswunsch freiwillig, ohne Druck von außen treffen und diesen mehrmals wiederholen. Galt die Regelung zunächst nur bei Volljährigkeit, sind seit 2014 auch Minderjährige davon umfasst.
LUXEMBURG
erlaubte 2009 die aktive Sterbehilfe. Ein Arzt darf Schwerstkranken auf deren Wunsch hin helfen, ihr Leben zu beenden. Allerdings müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander feststellen, dass eine Heilung ausgeschlossen ist. Zudem muss der Patient seinen Todeswunsch mehrfach niederschreiben. Minderjährige Patienten brauchen eine Zustimmung der Eltern oder ihres gesetzlichen Vertreters. Bei geschäftsunfähigen Patienten muss der Sterbenswunsch in einer Patientenverfügung festgelegt sein.
In der SCHWEIZ
ist "Tötung auf Verlangen" zwar verboten, gesetzlich erlaubt ist aber indirekte aktive Sterbehilfe oder die Beihilfe zum Selbstmord ("Suizidhilfe"). Unter Suizidhilfe versteht der dortige Gesetzgeber die Beschaffung eines tödlichen Medikaments, das der Patient ohne fremde Hilfe selber einnimmt. Im Gegensatz zu anderen Ländern erlaubt die Schweiz die Sterbehilfe auch für Ausländer.
In DEUTSCHLAND
ist aktive Strebehilfe ebenfalls verboten. Passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung sind aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Im Februar kippte das Verfassungsgericht zudem einen Paragrafen der die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe stellte. Bei Verstößen drohten davor bis zu drei Jahre Haft.