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Tatort Privatparkplatz

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Dr. Maria In der Maur-Koenne
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Ich habe privat einen Parkplatz gemietet. Leider kommt es immer wieder vor, dass der Parkplatz von Fremden verstellt wird, obwohl eine Tafel ihn als Privatparkplatz ausweist. Wie soll ich dagegen vorgehen? Darf ich das Fahrzeug abschleppen lassen? Muss ich auf Besitzstörung klagen, obwohl das für mich relativ viel Aufwand wäre? Welchen Rat können Sie mir dazu geben?
Karl Heinz S., per E-Mail

Lieber Herr S.,
wenn Ihr Parkplatz deutlich als Privatparkplatz gekennzeichnet ist, begeht jeder, der auf Ihrem Parkplatz parkt, eine Besitzstörung. Unerlaubtes Parken auf einem Privatparkplatz ist daher tatsächlich im Normalfall mit einer Besitzstörungsklage zu ahnden. Für die Einbringung einer Besitzstörungsklage haben Sie 30 Tage Zeit. Ob Sie den Parkplatz gerade selbst benutzen wollten oder ein Nachbar die Besitzstörung während Ihres Urlaubs feststellt -also zu einer Zeit, wenn Sie den Parkplatz gar nicht selbst nutzen wollten -, spielt im Rahmen des Besitzstörungsverfahrens keine Rolle. Keine Rolle spielt auch, wie lange der fremde Pkw auf Ihrem Parkplatz abgestellt wird. Auch ein kurzes Abstellen, um nur schnell etwas zu holen, stellt bereits eine Besitzstörung dar.

Wichtig ist es, dass Sie Beweise sichern, also beispielsweise Fotos des auf Ihrem Parkplatz zu Unrecht abgestellten Autos machen. Richtig ist, dass dies einigen Aufwand erfordert.

Hingegen ist das Abschleppen des rechtswidrig auf Ihrem Privatparkplatz abgestellten fremden Autos in den meisten Fällen unzulässig. Solange kein unwiederbringlicher Schaden droht, also Sie beispielsweise durch ein Zuparken am Wegfahren zum Flughafen gehindert werden, wodurch Sie Ihren Flug in den Urlaub oder einen wichtigen beruflichen Termin verpassen, haben auch private Grundstückseigentümer kein Recht zur Selbstjustiz. Das gilt auch für Sie als Mieter eines Privatparkplatzes. Selbstjustiz wäre nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät kommt. Wenn ein fremder Pkw auf Ihrem Privatparkplatz abgestellt wurde, wird regelmäßig kein unwiederbringlicher Schaden drohen, sodass das sofortige Entfernenlassen des fremden Autos durch ein privates Abschleppunternehmen unverhältnismäßig ist. Würden Sie dennoch ein privates Abschleppunternehmen beauftragen, könnten Sie die Kosten vom Eigentümer des fremden Pkw nicht zurückverlangen und müssten die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten selbst tragen.

Das unzulässige Abschleppen eines fremden Fahrzeugs stellt darüber hinaus selbst eine Besitzstörung dar, und es könnte daher in diesem Fall sogar gegen Sie eine Besitzstörungsklage erhoben werden.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at

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