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Geschenk zurückverlangen

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Dr. Maria In der Maur-Koenne
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Ich plane, meiner Lebensgefährtin ein neues Auto als Überraschung zu unserem ersten Jahrestag zu schenken. Meine Freunde halten das für übertrieben und meinen, wenn die Beziehung auseinandergeht, würde ich mich noch über meine Großzügigkeit ärgern. Aber wenn die Trennung von meiner Lebensgefährtin ausgeht, kann ich das Geschenk doch ohnehin wieder zurückverlangen, oder?
Nikolaus B., Wien

Lieber Herr B.!
Ein neues Auto zum ersten Jahrestag ist wirklich ein äußerst großzügiges Geschenk. Ihre Freunde haben mit ihrer Warnung aber recht. So leicht, wie Sie annehmen, ist es nämlich nicht, ein Geschenk zurückzuverlangen.

Gemäß §948 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen den Schenker eines groben Undanks schuldig macht. Unter grobem Undank versteht das Gesetz eine Verletzung am Leib, an der Ehre, an der Freiheit oder am Vermögen, welche von der Art ist, dass sie gesetzlich strafbar ist.

Voraussetzung des Widerrufs einer Schenkung wegen Undanks ist daher, dass sich der Geschenknehmer einer strafbaren Handlung gegen den Schenker schuldig macht. Ein Widerruf wäre daher bei einer Körperverletzung oder einer Ehrbeleidigung, aber auch bei einem Diebstahl möglich, wobei all diese Delikte sich gegen Sie als Schenker richten müssten.

Nach einer neuen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kommt ein Schenkungswiderruf auch wegen des Delikts der beharrlichen Verfolgung (Stalking) in Frage. Dies allerdings nur dann, wenn einerseits tatsächlich der Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt ist und sich die Verfolgungshandlungen zusätzlich als grober Undank darstellen. Nicht jede strafbare Verfolgung ist demnach als grober Undank anzusehen, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine solche Handlung, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen. Insbesondere ist auch erforderlich, dass der Beschenkte den Geschenkgeber durch seine strafbaren Verfolgungshandlungen kränken wollte. Das wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn der Beschenkte den Geschenkgeber nach der Trennung nur deshalb beharrlich verfolgt, weil er die Lebensgemeinschaft wieder herstellen möchte. In diesem Fall sieht der Oberste Gerichtshof keine Verletzung der Dankespflicht, die einen Widerruf der Schenkung rechtfertigt.

Ihr großzügiges Geschenk nach einer Trennung zurückzuverlangen, ist daher nur in Ausnahmefällen möglich. Die Tatsache alleine, dass die Trennung von Ihrer Lebensgefährtin ausgeht, reicht jedenfalls nicht aus, um Ihr Geschenk zurückzuverlangen.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at

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