Das strafrechtliche Nebengesetz wurde im Juli 2007 novelliert, es deckt seit acht Monaten einen Bereich ab, der früher im Arzneimittelgesetz geregelt war. Wird ein Sportler beim Dopen erwischt, drohen ihm nach wie vor keine strafrechtlichen Konsequenzen. Anders sieht es aus, wenn ihm die Verbreitung oder der Handel mit entsprechenden Mitteln nachgewiesen werden kann.
Bei einer einmaligen Weitergabe drohen zunächst bis zu sechs Monate Haft, so Tatzgern. Personen, die erwiesenermaßen dreimal in einem Jahr verbotene Substanzen in Umlauf gebracht haben, müssen mit bis zu drei Jahren hinter Gittern rechnen. Höhere Strafen erwarten generelle alle, die am Doping von Minderjährigen beteiligt sind. Maximum sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bei einer Verbreitung von großen Mengen an Dopingmitteln zu gewerblichen Zwecken.
Eine Verbotsliste mit den von dem Gesetz erfassten Stoffen ist laut BK noch in Arbeit. Unter Strafe stehen jedenfalls alle verbotenen Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) sowie Gendoping. Auch der vorschriftswidrige Einsatz von Anabolika, Hormonen oder Stimulanzien wird geahndet.
(apa/red)