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Reisende sollten die Vorhersagen auf "Aemet.es" verfolgen, diese würden fortlaufend aktualisiert.
Pauschalreisende, die in von Extremwetter betroffenen Regionen unterwegs sind, können sich mit ihrem Veranstalter in Verbindung setzen. Der informiert zur aktuellen Lage und hilft weiter, etwa bei möglicherweise notwendigen Änderungen des Reiseplans.
Auch Reisende, die kurz vor einer Reise nach Gran Canaria oder auf die benachbarten Kanaren-Inseln stehen, sollten sich insbesondere beim verantwortlichen Reiseveranstalter darüber informieren, inwieweit sich die Unwettersituation etwa auf den Flughafen oder die gebuchte Urlaubsregion auswirkt, rät der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott.
Ein Reiserücktritt ist aber nicht jederzeit ohne weiteres möglich, wenn man keine empfindlichen Stornogebühren riskieren möchte. Entscheiden sei, ob der gebuchte Aufenthalt durch die Unwetter derart beeinträchtigt sei, dass dieser nicht mehr urlaubsmäßig durchgeführt werden könne und vom Reiseveranstalter versprochene Hotelleistungen nicht mehr gewährleistet seien, so der Reiserechtler. Die Situation vor Ort müsse schon "entsprechend dramatisch" bleiben. Das Gesetz spricht von "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen".
Im Zweifel könne es sinnvoller sein, mit dem Reiseveranstalter zu verhandeln, etwa auch darüber, ob vielleicht Umbuchungsmöglichkeiten angeboten werden, rät Degott. Diese dürften dann aber nicht zu Mehrkosten für den Reisenden führen, "wenn das Reiseprogramm von der Wertigkeit unverändert bleibt".
Die Devise nicht vorschnell zurückzutreten gilt erst recht dann, wenn die Reise erst in einigen Wochen oder gar Monaten ansteht. Besser ist es, mit dem Veranstalter in Kontakt zu bleiben, um sicherzugehen, ob die Reise wie geplant durchführbar ist oder nicht. Die "Notbremse" ziehen könne man immer noch, wenn der Reisetermin näher rückt, sagt Rechtsanwalt Degott.
Individualreisende genießen den weitgehenden Schutz des Pauschalreiserechts nicht. Ihre Rechte ergeben sich aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag mit Fluggesellschaft oder Hotel oder Mietwagenunternehmen, erklärt Degott.
Treten Individualreisende einen Flug nicht an, erhalten sie bei nicht stornierbaren Flugtickets immerhin Steuern und Gebühren zurück. Der volle Ticketpreis wird nur erstattet, wenn die Airline den Flug streicht.
Immer ärgerlich bei Individualreisen: Kann man nicht zur Unterkunft anreisen, weil etwa der Flug wegen Extremwetter gestrichen wird, muss man in der Regel den Preis dennoch zahlen, es sei denn der Anbieter ist kulant.
Unwetter mit Starkregen: Reisende sollten die Vorhersagen für die Kanaren auf «Aemet.es» verfolgen, diese werden fortlaufend aktualisiert. (zu dpa: «Unwetter auf den Kanaren: Das müssen Urlauber wissen») Foto: Christin Klose/dpa-tmn - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++