In Österreich gibt es zahlreiche größere und kleinere Vereine. Und das hat seinen Grund. Zwar erhalten Vereine nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Steuerbegünstigungen, doch das sind nicht die einzigen Vorteile. Welche es noch gibt, wie man einen Verein gründet und wer die größten Vereine in Österreich sind.
Was ist ein Verein?
Laut dem österreichischen Vereinsgesetz ist ein Verein "ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks." Vereine dürfen zudem nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
Ein Verband ist nicht dasselbe wie ein Verein. Ein Verband ist ein Verein, in dem sich gewöhnlich mehrere Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist wiederum ein Verein, in dem sich Verbände zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengetan haben. Ein Dachverband vertritt die gemeinsamen Vereinsziele auf einer höheren Ebene wie etwa landes-, bundes-, europa- oder weltweit. Ein Beispiel für einen Dachverband ist "Der Österreichische Zivilschutzverband", der aus 10 Vereinen besteht (1 Verein auf Bundesebene und 9 Vereine auf Länderebene).
Wie gründet man einen Verein?
Die Vereinsgründung unterteilt sich per Gesetz in die Errichtung und die Entstehung des Vereins.
Vereinserrichtung
Für die Errichtung des Vereins müssen Vereinsstatuten (Gründungsvereinbarung) festgelegt werden. Die Vereinbarung von Statuten muss durch mindestens zwei Personen erfolgen. Diese Personen können natürliche oder juristische Personen (wie beispielsweise Stiftungen, Vereine, Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)) sein. Natürliche Personen benötigen keine österreichische Staatsbürgerschaft, um einen Verein zu gründen. Die Vereinsstatuten müssen klar formuliert und in deutscher Sprache verfasst sein.
Laut Vereinsgesetz müssen die Vereinsstatuten jedenfalls folgende Punkte enthalten:
den Vereinsnamen
den Vereinssitz
eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks
die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung
Vereinsentstehung
Die Gründer:innen oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreter:innen müssen die Vereinsinformationen und Vereinsstatuten schriftlich bei der Vereinsbehörde einreichen (Errichtungsanzeige). Daraufhin prüft die Behörde binnen einer vier- bis sechswöchigen Frist die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Gibt die Behörde die eingereichten Dokumente frei, spricht man von der Entstehung des Vereins. Erst ab diesem Zeitpunkt darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen und gilt als juristische Person.
Erforderliche Unterlagen zur Einreichung bei der Vereinsbehörde sind:
Anzeige der Vereinserrichtung
Unterschrift der Gründer:innen bzw. bereits bestellten organschaftlichen Vertreter:innen und folgende Informationen zu den Personen: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustellanschrift
ein Exemplar der Statuten
gegebenenfalls Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreter:innen (Wahlanzeige)
Die Vereinsbehörde trägt die Daten des neuen Vereins im lokalen Vereinsregister ein, wobei die Informationen auch im Zentralen Vereinsregister (ZVR) aufscheinen.
Die zuständigen Behörden:
in Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: das Magistrat
Kosten bei Vereinsgründung
Bei der Vereinsgründung entstehen auch Kosten: Die Anzeige der Vereinserrichtung kostet 14,30 Euro (Bundesgebühr). Zusätzliche Beilagengebühren (für beigelegte Statuten) kommen auf 3,90 Euro pro Bogen (max. 21,80 Euro). Die Kopie der geltenden Statuten und ein erster Auszug aus dem Vereinsregister sind gebührenfrei. Die Einladung der Vereinsbehörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit kostet 6,50 Euro (Bundesverwaltungsabgabe). Ist der Bescheid der Behörde negativ, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Die Gebühren sind nach Abschluss des Prüfverfahrens zu zahlen. Ein Verein braucht bei seiner Gründung - anders als bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) - kein Mindestvermögen.
Zu den benötigten Formularen:
Wie ist ein Verein aufgebaut?
Jeder Verein hat bestimmte Organe, die eingerichtet werden müssen. Die Rechte und Pflichten der Vereinsorgane werden großteils von den Vereinsstatuten bestimmt. Ein Verein muss zumindest aus einem Leitungsorgan und einer Mitgliederversammlung bestehen. Folgende Organe sollten in einem Verein nicht fehlen:
Leitungsorgan
Mitgliederversammlung
Zwei Rechnungsprüfer:innen
ein/e Abschlussprüfer:in für Vereine, die zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet sind
Das Leitungsorgan, auch als Vorstand bezeichnet, muss aus mindestens zwei Personen bestehen und leitet die Vereinsgeschäfte. Die Geschäftsführung des Vereins muss den Vereinsstatuten und dem Gesetz entsprechen. Entscheidungen müssen einstimmig gefällt werden, wenn nicht mehr als zwei Personen bestellt wurden. Das Leitungsorgan ist in der Regel zur Vertretung des Vereins nach außen befugt und/oder zeichnungsberechtigt. Es obliegt ihm zudem, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zum Ende des Rechnungsjahrs (innerhalb von fünf Monaten) zu erstellen.
Zur Vertretung sind ausschließlich organschaftliche Vertreter:innen berechtigt. Wer das ist, wird in den Statuten festgelegt. Ein Leitungsorgan muss nicht automatisch auch ein/e organschaftliche/r Vertreter:in des Vereins sein. Die organschaftlichen Vertreter:innen können vor oder nach der Entstehung des Vereins ernannt werden - spätestens aber innerhalb eines Jahres ab Vereinserrichtung müssen die Vertreter:innen bestellt und die Vereinsbehörde informiert werden, da der Verein sonst von der Vereinsbehörde aufgelöst wird.
➠ Wichtig!
Neu- oder Wiederbestellungen der organschaftlichen Vertreter:innen sowie Änderungen der Zustellanschrift oder der Statuten müssen der Vereinsbehörde bekanntgegeben werden.
In den Statuten kann auch die Bestellung eines Aufsichtsorgans festgelegt sein. Wenn es ein Aufsichtsorgan gibt, muss es aus mindestens drei Personen bestehen. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Ein Verein muss mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen durch die Mitgliederversammlung ernennen. Diese prüfen binnen 4 Monate ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, ob Rechnungen ordnungsgemäß gelegt und die Vereinsmittel den Statuten entsprechend verwendet wurden. Die Rechnungsprüfer:innen übermitteln ihre Ergebnisse dann dem Leitungsorgan und einem etwaigen vorhandenen Aufsichtsorgan. Das Leitungsorgan informiert wiederum die Vereinsmitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
Ist ein Verein zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet, hat er eine/n Abschlussprüfer:in zu bestellen. Das tritt ein, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die Einnahmen oder Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an Spenden jeweils höher als eine Million Euro war.
Die Mitgliederversammlung - auch als Generalversammlung bezeichnet - dient der gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder eines Vereins und muss mindestens alle 5 Jahre einberufen werden.
Vereinsorganisation: Den Verein erfolgreich führen und managen (Haufe Fachbuch)
Wer haftet bei einem Verein?
Laut Vereinsgesetz haftet der Verein für seine Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen. "Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt", heißt es im Gesetzestext.
Verletzt ein Vereinsorgan seine gesetzlichen oder auf den Statuten beruhenden Pflichten, haftet es für den dadurch entstandenen Schaden. Falls in den Statuten nicht anders vereinbart, tritt die Haftung für unentgeltlich tätige Vereinsorgane nur dann ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Vereinsorgane können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft:
Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
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Welche Steuervorteile bringen Vereine?
Bestimmte Vereine genießen steuerliche Begünstigungen. Laut Angaben des Finanzministeriums zum Thema Steuern und Vereine sind nur jene Vereine steuerlich begünstigt, die gemeinnützige (Förderung der Allgemeinheit z.B. von Körpersport, Tierschutz, Kunst etc.), mildtätige (humanitär bzw. wohltätig) oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Zusätzlich muss der Verein für Steuerbegünstigungen noch folgende Kriterien erfüllen:
ausschließliche Förderung dieser Zwecke (Verein darf keinen Gewinn anstreben)
unmittelbare Förderung dieser Zwecke (Verein muss die begünstigten Zwecke selbst umsetzen z.B.: Sportkurse anbieten)
vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins
Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung
Abgabenrechtliche Begünstigungen erhalten diese Vereine unter anderem auf dem Gebiet des Umsatz- und Körperschaftsteuerrechts und des Gebühren- sowie Kommunalsteuerrechts.
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Zudem sind Tätigkeiten ohne wirtschaftliche Ziele nicht steuerpflichtig. Das sind beispielsweise: die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, kostenlose Ausgabe von Informationsschriften, kostenlose Veranstaltung von Vorträgen oder Kursen. Bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht (wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) sind steuerlich begünstigt.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe lassen sich unterteilen in:
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO):
Ohne diese Tätigkeit sind die begünstigten Zwecke nicht erreichbar.
Beispiel: ein begünstigter Laientheaterverein veranstaltet eine Theateraufführung und hebt Eintrittspreise ein.
➠ Sie unterliegen weder der Umsatzsteuer, noch der Körperschaftsteuer, noch besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO):
Ein Hilfsbetrieb ist dann entbehrlich, wenn betriebliche Einnahmen nicht mehr unmittelbar mit dem gemeinnützigen Zweck zusammenhängen.
Beispiel: kleine Vereinsfeste (Organisation wird großteils von Vereinsmitgliedern getragen), Flohmarkt etc.
➠ Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer, aber unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Körperschaftsteuer (wenn die Gewinne aus den gesamten steuerpflichtigen Tätigkeiten eine Summe von 10.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen)
Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO):
Die Einnahmen stammen aus größeren wirtschaftlichen Aktivitäten und die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe treffen nicht zu.
Beispiel: Große Vereinsfeste (Organisation wird nicht großteils von Vereinsmitgliedern getragen, Besucherzahl ist nicht ausschlaggebend), Kantinen, Warenverkaufsstellen
➠ Sie unterliegen der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer und es besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Welche Vereinsförderungen gibt es?
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Förderungen für konkrete Vorhaben von Vereinen. Diese Vorhaben müssen direkt oder indirekt zur Umsetzung des Vereinszwecks beitragen. Auch Verbände können den dazugehörigen Vereinen finanzielle oder organisatorische Unterstützung anbieten. Einen Überblick über diverse Förderungen für Vereine gibt das Transparenzportal des Finanzministeriums. Hier kann - unterteilt in Themengebiete - nach Förderungen gesucht werden.
Um von der Corona-Krise betroffene Vereine zu unterstützen, wurden zudem Förderungen wie der Sportbonus für Sportvereine in Leben gerufen. Dabei übernimmt das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufgrund der Corona-Pandemie 75 % des Mitgliedsbeitrags. Der Zuschuss wird mit 90 Euro pro neuer Mitgliedschaft gedeckelt.
Außerdem gibt es den Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen (NPO), der gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (Kultur, Sport, Wissenschaft etc.), freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit Zuschüssen unterstützt.
Wie kann man einen Verein auflösen?
Ein Verein kann freiwillig wieder aufgelöst werden. Welche Bedingungen in diesem Fall eingehalten werden müssen und was mit dem Vereinsvermögen passiert, ist in den Vereinsstatuten festgelegt. Wenn ein Verein sich freiwillig auflöst, muss das der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen bekanntgegeben werden. Dazu ist das Formular "Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung" auszufüllen. Die zuständigen organschaftlichen Vertreter:innen müssen mindestens ihren Namen, ihre Funktion und das Datum der freiwilligen Auflösung angeben und das Formular muss von den organschaftlichen Vertreter:innen eigenhändig unterschrieben werden.
Ist noch eine Abwicklung laufender Geschäfte erforderlich (beispielsweise die Beendigung eines Mietverhältnisses), geschieht das durch eine/n Abwickler:in. Diese Person verwaltet und verwertet auch das Vereinsvermögen, zieht Forderungen des Vereins ein und ist im Kontakt mit etwaigen Gläubiger:innen des Vereins.
Bei der freiwilligen Auflösung des Vereins fallen keine Kosten an. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet nach dem Vereinsgesetz mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Bei einer Abwicklung endet die Rechtsfähigkeit erst mit dem Eintragung der Beendigung der Abwicklung.
Die bei einer Auflösung zuständigen Stellen sind dieselben wie bei der Gründung eines Vereins:
Die zuständigen Behörden:
in Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: das Magistrat
Hinweis!
Ein Verein kann mit einem Bescheid auch behördlich aufgelöst werden. Gründe dafür sind: ein Verstoß gegen Strafgesetze, eine Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises oder wenn der Verein den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht (z.B.: keine Vereinstätigkeit über einen langen Zeitraum). Ist ein Vereinsvermögen vorhanden, muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln.
Welche großen österreichischen Vereine gibt es?
Österreich ist ein Land der Vereine. Einige der größten beziehungsweise bekanntesten österreichischen Vereine, werden hier vorgestellt:
ÖAMTC
Der Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club, kurz ÖAMTC, ist ein Verkehrsclub mit rund 2,3 Millionen Vereinsmitgliedern. Der ÖAMTC versteht sich als überparteilicher und gemeinnütziger Verein, der diverse Leistungen für Menschen, die mobil (Auto, Motorrad, Fahrrad) sind, anbietet. Unter anderem unterstützt der Verein seine Mitglieder bei einem Verkehrsunfall oder einer Panne.
Rapid Wien
Der Verein Sportklub Rapid Wien, kurz SK Rapid, ist ein Fußballklub mit 14 Mannschaften und 291 Spielern. Der Verein fördert den Fußballsport - auch bei Kindern. Es gibt eine spezielle Jugendmitgliedschaft für Rapid-Fans zwischen 14 und 18 Jahren. Der SK Rapid ist im Jahr 1897 als "1. Wiener Arbeiter-Fußball-Club" gegründet worden.
Rotes Kreuz
Das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) ist eine Hilfsorganisation und gehört zur "Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung". Der Hauptsitz des ÖRK ist in Wien. Gegründet wurde das Rote Kreuz in Österreich am 14. März 1880 als "Österreichische Gesellschaft vom Rothen Kreuze (ÖGvRK)". Der Vereinszweck des Roten Kreuzes ist es laut eigenen Angaben, "menschliches Leid überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern" sowie "Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen."
Alpenverein
Der Österreichische Alpenverein ist ein Verein für Bergsportler:innen. Er dient der Förderung und Ausübung des Bergsports wie etwa Wandern, Bergsteigen, Klettern oder Mountainbiken. Außerdem bietet er Ausbildungen im Bereich Bergsport für Fachleute und Sportler:innen an. Zudem widmete sich der Verein auch dem alpinen Naturschutz. Unter anderem ist der Alpenverein Pate und Partner alpiner Nationalparks und anderer Schutzgebiete.
ÖSV
Der Österreichische Skiverband (ÖSV) ist einer der größten Sportfachverbände Österreichs mit rund 1.100 Vereinen und rund 130.000 Mitgliedern. Der Verband fördert Sportarten wie Ski Alpin, Langlauf, Sprunglauf, Biathlon, Nordische Kombination, Snowboard, Freestyle-Skiing, Speed Ski, Telemark, Skicross, Firngleiten/Short Carving, Grasski, Skibergsteigen und Paraski.
VKI
Der 1961 gegründete österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation. Der Vereinszweck ist die unabhängige und objektive Konsumenteninformation sowie die Durchsetzung von Verbraucherrechten und -interessen. Der VKI finanziert seine Arbeit laut eigenen Angaben zu rund 75 Prozent selbst, vor allem durch den Verkauf von Veröffentlichungen - etwa durch das Testmagazin "Konsument".
Naturfreunde
Der Verein Naturfreunde Österreich wurde 1895 in Wien ins Leben gerufen und ist ein Freizeit- und Naturschutzorganisation mit rund 160.000 Mitgliedern. Die Zweck des Vereins sind "eine leistbare, abwechslungsreiche, gesunde Freizeitgestaltung für Jung und Alt sowie für Umweltschutz", wie es auf der Vereinshomepage heißt.
ASKÖ
Die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) ist der größte der drei Sportdachverbände Österreichs. Die ASKÖ besteht aus rund 4.400 Vereinen mit circa 1,1 Millionen Mitgliedern. Neben der Bundesorganisation und den Landesverbänden gibt es bei der ASKÖ noch die Zentralen Vereine wie ARBÖ, Touristenverein Naturfreunde Österreich, Verband der Österreichischen Arbeiter-Fischerei-Vereine und ASKÖ-Flugsportverband.
Lions Club
Der Lions Club Österreich ist Teil der Dachorganisation "Lions Clubs International", einer humanitären Hilfsorganisation. In Österreich gibt es knapp 9.000 Mitglieder und 261 Lions Clubs. Zudem gibt es 30 Leo Clubs, die Jugendorganisation der Lions. Ziel des Vereins ist es, sozial Schwache, Kranke und Menschen mit Behinderung sowie Jugendliche weltweit zu unterstützen. Außerdem leisten die Lions international Katastrophenhilfe. Das offizielle Motto des Lions Clubs lautet: "We serve" ("Wir dienen").
Sportunion
Die laut Statuten parteiunabhängige Sportunion Österreich zählt zu den drei großen Sportdachverbänden im Land. Über 4.400 Vereine mit rund 670.000 Mitglieder gehören dem Verband an. Der Vereinszweck ist die Förderung von Sport und Bewegung. Neben diversen Sportangeboten bietet der Verband auch Aus- und Fortbildungen im Sportbereich an.
Landjugend
Die Landjugend Österreich ist ein Verein mit rund 90.000 Mitgliedern, der die Anliegen von Jugendlichen im ländlichen Raum unterstützt. Nach eigenen Angaben dient der Verein Landjugend Österreich folgendem Zweck: sozialem Engagement, Umwelt- und Naturschutz, Weiterbildung und Förderung der ländlichen Jugend, Kultur- und Brauchtumspflege sowie der Förderung der Gesundheit und körperlichen Ertüchtigung.
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