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Unentschuldigt versäumter Zahnarzttermin - was nun?

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Wer seinen Zahnarzttermin nicht zeitgerecht absagt, könnte mit bohrenden Fragen nach Abgeltung des Verdienstentgangs konfrontiert werden.

Terminvereinbarungen dienen der Organisation der Behandlungstermine und Minimierung von Wartezeiten. Muss ein Behandlungstermin abgesagt werden, so empfiehlt es sich, den Arzt rechtzeitig (wenn möglich einige Tage vorher) hierüber zu informieren. Dadurch kann dieser Termin womöglich einem anderen Patient weitergegeben werden. Zu späte oder fehlende Absagen eines vereinbarten Behandlungstermins sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch mit einem Verdienstentgang des betroffenen Zahnarztes verbunden sein -da so kurzfristig kein anderer Patient für den versäumten Termin einspringen kann oder beispielsweise die Vorlaufzeit für die Behandlung eines anderen Patienten nicht ausreichend ist.

Muss man zahlen?

Darf der Zahnarzt nun für einen vom Patienten zu spät oder gar unentschuldigt versäumten Termin eine "Entschädigung" in Rechnung stellen? Und wenn ja, in welcher Höhe? Der zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt geschlossene Behandlungsvertrag ist als Werk-/Dienstvertrag zu werten. Aufgrund dieses Vertragsverhältnisses besteht zwar keine Verpflichtung des Patienten, den vereinbarten Termin wahrzunehmen, jedoch steht dem Zahnarzt das vereinbarte Entgelt für die Behandlung zu, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die allein auf Seiten des Patienten liegen, daran gehindert war, die Behandlung zu erbringen. Der unentschuldigt nicht wahrgenommene Termin kann daher finanzielle Konsequenzen für den Patienten nach sich ziehen. Der Entgeltanspruch des Zahnarztes steht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Patienten an der Nichtwahrnehmung des Termins bzw. der nicht erfolgten Terminabsage (etwa Krankheit oder Unfall) zu.

Die Höhe der Entschädigung für den unentschuldigt versäumten Termin richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Behandlungsentgelt oder nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer; wonach für 2018/2019 ein Betrag von € 228,- pro Stunde als Entgeltanspruch für eine versäumte Sitzung als angemessen gilt.

Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Zahnarzt bei der Einforderung der Entschädigung jedoch all das anrechnen zu lassen hat, was er infolge der nicht durchgeführten Behandlung (z.B. Materialien etc.) erspart oder durch die Behandlung eines anderen Patienten in dieser Zeit erworben hat.

Entgeltforderungen des Zahnarztes für unentschuldigt versäumte Termine sind zwar selten, aber rechtlich dennoch möglich; es empfiehlt sich daher, den Arzt rechtzeitig über die Verhinderung zu informieren, um finanzielle Folgen abzuwenden.

Regina Krahofer ist Rechtsanwältin bei Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte www.ulsr.at

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