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Arbeitskleidung: Was darf der Chef vorschreiben?

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Bei dem Thema Arbeitskleidung kommt es in Österreich und Deutschland immer wieder zu Konflikten zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Manche der Regeln werden als zu streng betrachtet und vom Mitarbeiter nicht eingesehen, an anderer Stelle versucht der Chef fast schon, die Farbe der Unterhose vorzugeben. Hinzu kommen Fragen wie: Wer bezahlt die Arbeitskleidung sowie deren Reinigung? Was zählt alles als Arbeitskleidung und was als privat? Und gilt das An- und Umziehen der Arbeitskleidung als Arbeitszeit? Solche Unstimmigkeiten gehen regelmäßig bis vor die höchsten Instanzen der Gerichte. Es herrscht allgemeine Verunsicherung, welche rechtlichen Regelungen gültig sind. Eine kurze Übersicht zur Definition und den Kosten der Berufskleidung gibt es auf arbeitsratgeber.com.

Die Arbeitskleidung ist berufsabhängig

Es gibt Berufe, in welchen die Arbeitskleidung zur Standardausrüstung der Branche gehört, sei es zur Sicherheit des Mitarbeiters oder beispielsweise aus Hygienegründen im Krankenhaus. Besonders streng sind deshalb die Bestimmungen bei der Schutzkleidung. Diese ist vor allem im Handwerk, in der Medizin sowie in der Industrie vorgeschrieben und unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Zudem werden diese Schutzkleidungen von den Arbeitnehmern in der Regel gut akzeptiert, da sie dem eigenen gesundheitlichen Schutz dienen. Je nach Beruf und Einsatzgebiet kann die Schutzkleidung aus einem Helm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhen oder einer Atemmaske bestehen. Der Onlineanbieter engelbert-strauss verdeutlicht auf seiner Webseite, was sonst noch zu Arbeitskleidung zählen kann. Hinzu kommen vorgeschriebene Materialien, zum Beispiel zum Brandschutz oder strenge Hygienebestimmungen im medizinischen Bereich. Die wichtigsten Bestimmungen zur Schutzkleidung sind laut hafawo.at folgende:

  • Die Schutzkleidung muss vom Arbeitgeber gestellt werden.

  • Sie muss auf volle Funktionsfähigkeit geprüft und für den Arbeitnehmer kostenlos sein.

  • Stellt das Unternehmen bzw. dessen Verantwortlicher den Arbeitnehmern nicht die ausreichenden Schutzmaßnahmen zur Verfügung, so drohen Bußgelder, Schadensersatzpflicht oder rechtliche Folgen.

  • Der Arbeitnehmer hat zugleich die Verpflichtung, die entsprechende Kleidung stets gewissenhaft zu tragen.

  • Missachtet ein Arbeitnehmer die Vorschriften, so kann er nach vorausgehender Abmahnung entlassen werden.

  • Erleidet ein Arbeitnehmer einen Schaden, da er die Schutzkleidung nicht, nicht richtig oder nicht komplett getragen hat, so kann die Versicherung die Zahlung sowie die Folgekosten verweigern.

Vom Arbeitgeber festgelegte Vorschriften

Doch auch in Branchen, in denen es nicht um die Sicherheit der Mitarbeiter, Kunden oder Patienten geht, gibt es oft zahlreiche Vorschriften zur Arbeitskleidung, die vom Arbeitgeber im Beschäftigungsvertrag festgelegt werden. Diese Regeln sollen zum Beispiel ein einheitliches Erscheinungsbild im Kundenkontakt sichern, als Bestandteil der Marketingstrategie oder als Ausdruck von Professionalität und "branchenüblichen" Gewohnheiten. Dennoch sind dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht inne, wodurch notfalls, wenn keine Einigung erzielt werden kann, die sogenannte Einigungsstelle über den Einzelfall entscheiden muss. Der Arbeitnehmer selbst kann sich den Vorschriften jedoch nur widersetzen, wenn sie "die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten". Wo diese sind, ist bislang nicht klar definiert. Gängige Ausnahmen von der Kleidervorschrift ergeben sich für den Mitarbeiter dann, wenn ihm entweder nicht genügend Exemplare bereitgestellt wurden, sodass er diese nicht regelmäßig reinigen könnte, oder aus religiösen Gründen, zum Beispiel das Tragen eines Turbans in der Glaubensgemeinde der Sikhs. Außerdem darf keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vorliegen. Einige Beispiele, wann Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild zulässig sind und wann nicht, können für das tiefere Verständnis helfen:

  • Die Haare dürfen ganz nach persönlichem Belieben getragen werden, solange die Bestimmungen nicht dem Zweck der Sicherheit oder Hygiene dienen, zum Beispiel in der Küche, oder es durch den ständigen Kundenkontakt gefordert wird. Eine Kündigung aufgrund einer neuen Haarfarbe zum Beispiel, ist nicht rechtens. Die Versetzung an einer andere Stelle im Büro, ohne Kontakt zu den Kunden, hingegen schon.

  • Hemden und Blusen unterliegen keiner Regelung zu Farbe oder Material. Wer jedoch zu viel Haut zeigt oder mit unnötig bunten Mustern aufwartet, erhascht gegebenenfalls die Abmahnung durch den Vorgesetzten.

  • Accessoires, Schmuck oder Piercings dürfen nach Belieben getragen werden, solange dies in „angemessenem“ Ausmaß stattfindet und kein Sicherheitsrisiko birgt.

  • Bei der Unterwäsche oder Strümpfen endet größtenteils das Recht des Arbeitgebers auf vertragliche Vorgaben. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen: Das Tragen von Unterwäsche oder Strümpfen darf den Arbeitnehmern vorgeschrieben werden, ebenso die Farben, wenn sie sonst durch zum Beispiel die weiße Hose der Krankenschwester durchscheinen würden. Wird die Unterwäsche unter der Kleidung jedoch nicht sichtbar, so dürfen hier auch keine Regeln vorgegeben sein.

Beschaffung und Bezahlung der Arbeitskleidung

Wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, so muss er sie auch entweder selbst beschaffen, dem Arbeitnehmer stellen oder mit dem Gehalt verrechnen. Zudem besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitskleidung Steuern zu sparen. Sogenannte "typische" Arbeitskleidung kann nämlich von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen aber nicht die privat gekauften Anzüge, sondern nur die Berufskleidung, die branchenspezifisch getragen wird und nicht alltagstauglich ist. Dies sind zum Beispiel der Arztkittel, die Richterrobe, Spezialschuhe oder auch ein Blaumann. Sobald der Arbeitnehmer diese Kosten selbst übernimmt, für die Anschaffung oder Reinigung, können sie steuerlich geltend gemacht werden. Übrigens: Das Anziehen der Arbeitskleidung zählt als Arbeitszeit, wenn diese nicht dem Schutz des Arbeitnehmers dient, sondern den betrieblichen Vorgaben des Arbeitgebers. Sprich: Alle Schalterangestellten sollen eine rote Bluse tragen, dann gehört die Umziehzeit zur Arbeitszeit. Die Sicherheitsschuhe in der Industrie jedoch dienen dem eigenen Schutz und werden deshalb nicht auf dem Zeitkonto des Industriearbeiters vermerkt.

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